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Erweiterte Kürzung bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften

Erweiterte Kürzung bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften
Aktuelles
09.12.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Erweiterte Kürzung bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften

Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhalts bestand darin, dass die vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft sowohl eigene Grundstücke hatte als auch Anteile an Grundstücksgesellschaften. Bei den Grundstücksgesellschaften handelte es sich (zunächst) um Vorratsgesellschaften jeweils in der Rechtsform der GmbH, an denen die vermögensverwaltende Kapitalgesellschaft zu 100 Prozent beteiligt war. Anschließend wurden die Vorratsgesellschaften mit Immobilien betankt und noch vor Übergang von BNL an die Gesellschafter der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft bzw. diesen nahestehende Personen veräußert.

Das FA sah hierin eine gewerbliche Tätigkeit, die die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung verhindert. Das FG Berlin-Brandenburg ist dem mit Urteil vom 19.08.2023 – 8 K 8162/21 (das erst jetzt in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht wurde) entgegengetreten:

  • Erstens sei die Gründung und Veräußerung von Tochtergesellschaften an nahestehende Personen keine gewerbliche Tätigkeit; und
  • zweitens sei die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer grundstückhaltenden GmbH kein Zählobjekt für Zwecke der 3-Objekt-Grenze und deshalb ebenfalls gewerbesteuerlich unschädlich.

Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (Rev. zugelassen, anhängig beim BFH unter III R 29/23) ist in zweierlei Hinsicht wichtig: Sie verfestigt die Tendenz, die Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Kürzung großzügig auszulegen, und sie bestätigt, dass Grundstücksgesellschaften in der Rechtsform der GmbH eine Abschirmwirkung für Zwecke der 3-Objekt-Grenze entfalten. Beides ist sehr beruhigend und für die Gestaltungspraxis von erheblicher Bedeutung.

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Autor(en)


Dr. Oliver Mensching
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: om@jebensmensching.com


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