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Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Schenkung

Schwebend unwirksam = schwebendes Steuerrisiko

Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Schenkung
Aktuelles
09.01.2026 — Lesezeit: 3 Minuten

Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Schenkung

Schwebend unwirksam = schwebendes Steuerrisiko

„Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.“ (§ 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG)

Der BFH stellt mit Urteil vom 23.09.2025 (veröffentlicht am 8. Januar 2026) – II R 19/24 – erneut klar, dass es in Fällen der Fingierung einer Schenkung nach § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG nicht auf einen Schenkungs- oder Bereicherungswillen oder ein Bewusstsein ankommt und hält damit an der Linie seines Urteils vom 10. April 2024 (II R 22/21) fest.

Alleine die objektive Verwirklichung der Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine mittelbar/unmittelbar beteiligte natürliche Person erhält, ist maßgeblich, um den Tatbestand zu verwirklichen und die Rechtsfolgen zu begründen. Ermittelt wird die Werterhöhung dabei nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes (§ 11 BewG).

Somit lässt sich weiterhin grundsätzlich jedes Geschäft einer Kapitalgesellschaft der Schenkungssteuer unterwerfen, bei dem ein objektives Wertgefälle zwischen Leistung und Gegenleistung zugunsten der Kapitalgesellschaft identifiziert werden kann.

„Escape-Möglichkeit“ durch fremdüblich angenommene Gleichwertigkeit

In unmittelbarem Zusammenhang ist daher das Urteil des BFH vom 10. April 2024 (II R 22/21) zu betrachten, das eine „Escape-Möglichkeit“ von der Unsicherheit nachträglicher Hinterfragungen der Gleichwertigkeit der Leistungen aufzeigt.

Im Rahmen dieses Urteils erläutert der BFH, dass bei gegensätzlichen Leistungen eine Werterhöhung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG grundsätzlich nicht vorliegt, wenn die Parteien in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen insgesamt ausgeglichen sind. Eine später gewonnene bessere Erkenntnis, anhand derer sich die vorherige Annahme als unzutreffend erweist, wäre in diesem Fall unschädlich und würde nicht zu einem schenkungssteuerbaren Vorgang nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führen.

Vor diesem Hintergrund muss beachtet werden, dass sich diese nachvollziehbare und unter fremdüblichen Bedingungen zustande gekommene Annahme über die Ausgeglichenheit auf den Zeitpunkt der steuerlichen Ausführung der Zuwendung beziehen muss und nicht bloß auf den Zeitpunkt einer vorherigen zivilrechtlichen Vereinbarung.

Steuerrisiken bei rein zivilrechtlichen Verträgen

Rein zivilrechtliche Verträge, in denen bereits der Kaufpreis beschlossen wird, ohne dass zugleich steuerliche Wirksamkeit eintritt, können so (wie im aktuellen Urteilsfall des BFH) zum Steuerrisiko werden.

Sowohl ein auf die Zukunft gerichteter notarieller Anteilskaufvertrag als auch eine schwebende Unwirksamkeit des Abtretungsvertrags führten im Urteilsfall zum Auseinanderfallen der ursprünglichen Kaufpreisfindung gegenüber dem steuerlichen Stichtag der Ausführung der Zuwendung.

Wenngleich der Großteil der Anwendungsfälle wohl noch immer im Bereich der Familienunternehmen bleiben wird, könnte diese Rechtsentwicklung langfristig eine faktische Dokumentationspflicht begründen.

In Anbetracht dieser verfestigten Rechtsprechung sollte daher eine solche Dokumentation der Gedankengänge und Annahmen zumindest im Rahmen von Transaktionen mit Familienbezug vorgehalten werden.

Autor: StB Jan Dettki, ETL mensching plus

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