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Nachhaltigkeitsberichterstattung

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Nachhaltigkeitsberichterstattung

Zukünftig wird es große Veränderungen in der nichtfinanziellen Berichterstattung geben. Am 21. Juni 2022 wurde eine politische Einigung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erzielt.
Demnach wird es ab dem 1. Januar 2025 für das Berichtsjahr 2024 eine erweiterte Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung geben. Während dies zunächst nur Banken, Versicherungen, kapitalmarktorientierte Unternehmen und „größere Wirtschaftsbetriebe“ betrifft, die bereits jetzt zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, werden große Unternehmen bzw. Mutterunternehmen großer Unternehmensgruppen ab 2026 unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 berichtspflichtig.
Für die Einordnung als „großes Unternehmen“ oder „große Gruppe“ müssen (gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU) mindestens zwei der nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllt sein – auf Einzelabschlussebene für die Einordnung als großes Unternehmen und auf Konzernabschlussebene für die Einordnung als große Gruppe.

  • Bilanzsumme: 20 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse: 40 Millionen Euro
  • Anzahl Mitarbeiter: 250

Diese Unternehmen werden somit voraussichtlich im Jahr 2026 (grundsätzlich) einen Nachhaltigkeitsbericht für den Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2025 erstellen müssen. (Alternativ: Das Unternehmen wird somit als Mutterunternehmen einer großen Gruppe voraussichtlich im Jahr 2026 einen Nachhaltigkeitsbericht für den Berichtszeitraum ab dem 1. Januar 2025 erstellen müssen, der Informationen über die gesamte Gruppe enthält.)

Sofern der Lagebericht des Mutterunternehmens die geforderten nichtfinanziellen Informationen über die gesamte Gruppe enthält, sind gemäß dem vorläufigen Richtlinientext die Tochterunternehmen von der Pflicht zur Aufnahme der nichtfinanzielle Informationen im Lagebericht befreit. Diese müssen dann lediglich in ihren Lagebericht aufnehmen:

  • den Namen des Mutterunternehmens,
  • die Weblinks zum konsolidierten Lagebericht des Mutterunternehmens und zum Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung,
  • einen Hinweis darauf, dass das Unternehmen von Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten befreit ist.

Dennoch sollten alle großen Tochterunternehmen frühzeitig mit der Einrichtung von Maßnahmen und Systemen zur Bereitstellung von Informationen im Sinne der CSRD zu beginnen, da diese für die Erstellung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichtes essenziell sind.

Die dabei anzuwendenden Standards wurden durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet. Die EU-Kommission prüft aktuell den finalen Entwurf und wird diesen ggf. überarbeiten und bis zum 30. Juni 2023 verabschieden. 

Wesentliche Bestandteile der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden sein:

  • Umweltbelange (z.B. CO2-Bilanz)
  • Arbeitnehmerbelange
  • Menschenrechte, Sozialbelange
  • Korruptionsbekämpfung
  • Diversity
  • Governance

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll innerhalb des Lageberichtes erfolgen, die Prüfung der Angaben durch den Abschlussprüfer.

Langfristig wird das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung auch mittlere und kleine Unternehmen betreffen.

 

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