ESRS – Das EU-Rahmenwerk für Nachhaltigkeitsberichte steht (nahezu)
Anfang November hat die EU-Kommission die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) angenommen und damit verbindliche europäische Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen. Zwischenzeitlich hat die CSRD auch den EU-Rat passiert. Es folgen nun die verbindlichen Standards der EU zur Umsetzung in der Praxis: die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Ausgearbeitet werden diese Berichtsstandards von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), einem Verein mit Sitz in Brüssel.
Wer ist die EFRAG und was sind die ESRS?
Ziel des Vereins EFRAG war es ursprünglich, die EU-Kommission bei dem Prozess der Übernahme der International Financial Reporting Standards (IFRS) zu unterstützen. Der Fokus lag damit klar auf der finanziellen Berichterstattung von Unternehmen. Er wurde spätestens im Jahr 2022 auf die nichtfinanzielle Berichterstattung erweitert, die mittlerweile den Schwerpunkt der Arbeit ausmacht. Mitglieder des Vereins sind europäische und nationale Organisationen aus dem Bereich der Wirtschaft (vor allem Banken und Versicherungen) und der Rechnungslegung.
Die Berichtsstandards, die von der EFRAG für die EU-Kommission erarbeitet werden, sind die ESRS. Nachdem die ersten Entwürfe dazu nun ein halbes Jahr kommentiert und diskutiert wurden, sind diese in überarbeiteter Form am 23. November 2022 an die EU-Kommission übergeben worden.
Die Zahl der Entwürfe wurde auf zwölf reduziert – zwei übergreifende Standardentwürfe, fünf Standardentwürfe zum Thema Umwelt, vier Standardentwürfe zum Thema soziale Aspekte und ein Standardentwurf zum Thema Governance. Die Kommission hat die ESRS-Entwürfe im nächsten Schritt anzunehmen oder selbst zu überarbeiten, bevor sie als delegierter Rechtsakt von Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD anzuwenden sind. Die Annahme soll bis zum Sommer 2023 erfolgen.
Was bedeutet dies konkret für die Unternehmen?
Dass eine Vielzahl von Unternehmen (wir berichteten) ab dem Jahr 2025 umfangreiche zusätzliche Berichtspflichten zu erfüllen haben werden, steht fest. Auch wenn mit den Entwürfen der ESRS der Rahmen für die Umsetzung der CSRD noch nicht final verabschiedet ist, sind die Anforderungen an die Unternehmen transparenter geworden und der Umfang der Berichtspflicht konkretisiert sich mehr und mehr.
Verschiedenste Personen und Gruppierungen verlangen schon heute Informationen zum Thema Nachhaltigkeit. Unternehmen müssen die Anforderungen der EU-Taxonomie, des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und anderer bereits rechtskräftiger Regularien erfüllen und die Anfragen der Kunden, Banken, Investoren, Mitarbeiter etc. beantworten. In der Regel werden diese Informationen von den bisher nicht berichtspflichtigen Unternehmen eher unstrukturiert und mit viel Mühe auf Grundlage der jeweiligen Anfrage aufbereitet. Falls bereits erste Nachhaltigkeitsberichte verfasst werden, fußen diese meist auf den bereits bekannten Standards (z.B. GRI, SASB und TCFD).
Bekanntlich wird auch der Abschlussprüfer die Informationen im Nachhaltigkeitsbericht schon in wenigen Jahren prüfen müssen – dann allerdings nach in Europa einheitlichen Standards, den ESRS. Unternehmerische Aktivitäten zu aktuellen Pflichten und Anfragen sowie zur Vorbereitung auf die künftige Berichtspflicht sollten sich deshalb schon jetzt an den aktuellen Entwürfen der ESRS ausrichten. Die Erfassungs- und Reporting-Formate sollten effizient nur ein einziges Mal konzipiert und erstellt werden.
Die Entwürfe der ESRS geben den Unternehmen schon jetzt eine gute Orientierung. Zögern Sie deshalb nicht, sich mit den Standards auseinanderzusetzen. Zu finden sind diese auf den Seiten der EFRAG (Stand 24.11.2022)
Wir werden die Standardentwürfe in den nächsten Wochen analysieren und Sie über die Inhalte informieren.
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