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CSRD: Sind öffentliche Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht betroffen?

Zur derzeitigen Auslegung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW)
CSRD: Sind öffentliche Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht betroffen?
Aktuelles
20.11.2023 — zuletzt aktualisiert: 27.11.2023

CSRD: Sind öffentliche Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichtspflicht betroffen?

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Etwa 15.000 statt bislang 500 Unternehmen in Deutschland werden aufgrund einer neuen EU-Richtlinie, der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), künftig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Diese Schätzung umfasst allerdings nur Unternehmen, die direkt von den Vorschriften betroffen sind. Außen vor bleiben bislang die zahlreichen Unternehmen der öffentlichen Hand, die über Verweisungen in Landesgesetzen, Gesellschaftsverträgen oder Satzungen indirekt betroffen sind.

Sollte Deutschland die Anforderungen der CSRD eins zu eins im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches (HGB) umsetzen, wird wohl die Mehrheit der bundesweit über 18.500 Unternehmen der öffentlichen Hand direkt oder indirekt betroffen sein: Während Kapitalgesellschaften, die tatsächlich „groß“ im Sinne von §267 HGB sind, unmittelbar betroffen sind, greifen die neuen Regelungen mittelbar auch für kleine und mittelgroße Unternehmen der öffentlichen Hand. Das liegt daran, dass öffentliche Unternehmen ungeachtet ihrer tatsächlichen Größe und Rechtsform aufgrund von Landesvorschriften „wie große Kapitalgesellschaften“ zu behandeln sind. Auch öffentlich-rechtliche Organisationsformen sind ungeachtet ihrer Größe betroffen.

Besteht eine Befreiungsmöglichkeit durch Einbeziehung in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens?

Die CSRD sieht eine Konzernbefreiungsklausel für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelabschlussebene vor. Demgegenüber gelten für Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand strengere Rechnungslegungsregeln: Sie sind verpflichtet, den Jahresabschluss und Lagebericht in Anwendung der Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Das ggf. mögliche Konzernprivileg wird daher bei Beteiligung der öffentlichen Hand ausgehebelt.

Änderung der landesrechtlichen Vorschriften

Jedoch gibt es aktuell (z. B. NRW 13.11.2023) einen Referentenentwurf, der die landesrechtlichen Vorschriften (Eigenbetrieb, GmbH, KöR u. a.) von der bisherigen textlichen Formulierung „haben Ihren Jahresabschluss wie große Kapitalgesellschaften …“ auf „haben Ihren Jahresabschluss wie nach den allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften für alle Kaufleute …“ abändern soll. Damit würden alle Einheiten, die nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften „groß“ sind, aus dem Anwendungsbereich fallen können.

WICHTIG: Wenn die landesrechtlichen Vorschriften (ggf. auch in anderen Bundesländern) wie oben aufgeführt geändert werden, sind rechtzeitig auch die Satzungen und Gesellschaftsverträge an diese neue Regelung anzupassen, sofern kein dynamischer Verweis auf die Regelungen des Handelsrecht in der Satzung verwendet wurde. Häufig wird der Bezug auf die Regelungen für große Kapitalgesellschaften nach HGB explizit und konkret in der Satzungsregelung vorgenommen. Es ist daher zu empfehlen, jeden Einzelfall zu prüfen und die Satzung an das geänderte Gesetz anzupassen.

 

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Steffen Zätzsch-Loos
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: steffen.zaetzsch-loos@etl.de


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