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Referentenentwurf zum 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz

Umfangreiche Änderungen der Vorschriften zur Rechnungslegung und Prüfung kommunaler Unternehmen in NRW
Referentenentwurf zum 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
Aktuelles
27.11.2023

Referentenentwurf zum 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz

Umfangreiche Änderungen der Vorschriften zur Rechnungslegung und Prüfung kommunaler Unternehmen in NRW

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) hat den Referentenentwurf vom 7. November 2023 eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (RefE 3. NKF Weiterentwicklungsgesetz NRW – 3. NKFWG) veröffentlicht. Der RefE enthält neben Änderungen des kommunalen Haushaltsrechts bzw. der kommunalen Doppik auch umfangreiche Änderungen der Vorschriften zur Rechnungslegung und Prüfung kommunaler Unternehmen.

Nach der bisherigen Rechtslage darf eine Kommune Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn durch eine Regelung im Gesellschaftsvertag bzw. der Satzung geregelt ist, dass die Gesellschaft – unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe – den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellt und prüfen lässt. Nach dem RefE muss künftig gesellschaftsvertraglich nur noch geregelt sein, dass der Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des dritten Buches des HGB aufgestellt und geprüft wird. Damit gelten für kleine und mittelgroße privatrechtliche Unternehmen in öffentlicher Hand nicht mehr die strengeren Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Größenabhängige Erleichterungen können in Anspruch genommen werden.

Für Eigenbetriebe, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen Rechnung legen, entfällt nach dem RefE die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichtes. Für Eigenbetriebe, die nach NKF Rechnung legen, bestünde die Verpflichtung zur Erstellung eines Lageberichtes allerdings unverändert fort.

Für Anstalten des öffentlichen Rechts entfällt durch den RefE der bisherige Verweis auf die strengen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Es gelten dann die allgemeinen Vorschriften des Handelsrechts für alle Kaufleute, womit auch die Pflicht zur Aufstellung von Lagebericht und Anhang entfiele.

Sowohl für Unternehmen in Privatrechtsform, Eigenbetriebe als auch Anstalten des öffentlichen Rechts entfällt nach dem RefE die Anforderung, Organbezüge individualisiert im Anhang anzugeben.

Mit Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht haben große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften spätestens ab dem Geschäftsjahr 2025 verpflichtend einen Nachhaltigkeitsbericht, der in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts erfolgt, zu erstellen. Dies gilt unmittelbar auch für „große“ kommunale Unternehmen, die dem HGB unterliegen. Hierzu verpflichtet wären aber auch Unternehmen ungeachtet ihrer tatsächlichen Größe oder Rechtsform, die „wie große Kapitalgesellschaften“ berichten müssen. Diese mittelbare Verpflichtung für kommunale Unternehmen entfiele durch den RefE.

Den RefE finden Sie hier.

Autor: Sascha Weichert, Mittelrheinische Treuhand

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Sascha Weichert
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: sascha.weichert@etl.de


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