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Mehr Geld für Kinder- und Jugendmedizin: Krankenhäuser müssen Nachweisführung vorlegen

Wie die Träger jetzt vorgehen sollten / Ein Beitrag von WP/StB Matthias Robbers
Mehr Geld für Kinder- und Jugendmedizin: Krankenhäuser müssen Nachweisführung vorlegen
Aktuelles
20.10.2023

Mehr Geld für Kinder- und Jugendmedizin: Krankenhäuser müssen Nachweisführung vorlegen

Wie die Träger jetzt vorgehen sollten / Ein Beitrag von WP/StB Matthias Robbers

Für die somatischen Kliniken hat der Bundesgesetzgeber vor Kurzem zusätzliche (Teil-)Budgets für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bzw. für die Geburtsabteilung in Kraft gesetzt (Finanzierung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 4a KHEntgG bzw. des Bereiches Pädiatrie und Geburtshilfe gemäß § 5 (2) KHEntgG). Hintergrund ist, dass die Leistungsentgelte (DRG-Fallpauschalen) für diese Leistungen in der Vergangenheit deutlich nicht auskömmlich waren, andererseits diese Leistungen in der Außenwahrnehmung des Krankenhausträgers immer wieder als besonders erforderlich beurteilt werden. 

Die Finanzierung dieser Leistungen stellt einen eigenständigen Bereich in der sogenannten (buchmäßigen) Budgetabgrenzung dar. Darüber hinaus hat der Krankenhausträger im Rahmen der nachfolgenden Budgetverhandlung nachträglich eine Nachweisführung bzgl. der zweckentsprechenden Mittelverwendung vorzulegen.

Offene Fragen führen zu Praxisproblemen

Aus der Sicht des Rechtsanwenders stellt sich aber die Frage, wie diese Abgrenzung bzw. Nachweisführung erfolgen soll. Im Bereich der Behandlung der Jugendlichen stellt sich bspw. die Frage, wie mit der Behandlung von jugendlichen Patienten umzugehen ist, die nicht auf einer Kinderstation behandelt worden sind. Eine andere Frage ist, ob das interne Rechnungswesen des Krankenhauses (in Ansätzen) eine sachgerechte Ausgangslage für die Nachweisführung sein kann.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber hier bereits anscheinend gewisse „Praxisprobleme“ erahnt hat, denn im Rahmen der Nachweisführung hat der Krankenhausträger „nur noch glaubhaft zu machen“, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet worden sind – von einer exakten Nachweisführung, die im Nachhinein von einem sachverständigen Dritten (der beauftragte Abschlussprüfer) eindeutig nachvollzogen werden kann, ist somit nicht die Rede.

Deckungsbeitragsrechnung als Ausgangslage

Aus meiner Sicht sind hier wohlüberlegte Entscheidungen zu treffen, um eine sachgerechte Nachweisführung zu erreichen. Ausgangslage kann eine in sich schlüssige Deckungsbeitragsrechnung sein. Eine Kalkulation auf der Basis der erlösten Bewertungsrelationen für diese Leistungen kann ebenfalls aus meiner Sicht geeignet sein, zumal in Bezug auf die erforderlichen Personalleistungen das INEK hier eine (allgemein anerkannte) Größe für die eingesetzten Personalzeiten (Soll-Wert) liefert, die man mit den durchschnittlichen Ist-Personalaufwendungen bepreisen könnte. Im Bereich des Sachaufwands wird man sicherlich ebenfalls mit INEK-Werten bzw. geeigneten Schlüsseln für Gemeinkosten arbeiten können.

Die Idee, anstelle der Bewertungsrelationen über die Anzahl der Behandlungsfälle zu gehen, führt dagegen aus meiner Sicht nicht zu einer sachgerechneten Nachweisführung, da hier implizit unterstellt wird, dass alle Behandlungsfälle des Krankenhauses eine gleiche Fallschwere aufweisen. Diese Annahme ist allerdings nicht sachgerecht.

Kein Königsweg

Als Fazit lässt sich festhalten, dass es keinen Königsweg für die Nachweisführung gibt. Daher ist die Nachweisführung jeweils auf die individuellen Verhältnisse des Krankenhauses abzustimmen. Diese sollte möglichst nachvollziehbar und inhaltlich plausibel sein, um dem Kriterium „glaubhaft machen“ gerecht zu werden. Auch wenn noch keine Nachweisführung im Rahmen einer Budgetrunde ansteht, so ist eine (vorläufige) Spitzabrechnung im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses demnächst aber schon erforderlich. Unter Umständen kann es in diesem Zusammenhang auch ratsam sein, eine Rückstellung für ungewisse Nachweisrisiken in diesem Zusammenhang zu passivieren.

Um einen sachgerechten Ansatz zu entwickeln, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise gerne zu Verfügung.

 

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Matthias Robbers
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: matthias.robbers@etl-wrg.de


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