Strom- und Gaspreisbremse: Handlungsbedarf für Stadtwerke und Letztverbraucher
Verbraucher, die durch die Strom- und Gaspreisbremse finanziell entlastet wurden, müssen gemäß dem EU-Beihilferecht ab gewissen Entlastungssummen (Mitteilungs-)Pflichten und Auflagen erfüllen. Die Entlastungssumme bezieht sich auf die Entlastung durch beide Preisbremsen (Strom und Gas) sowie etwaige weitere staatliche Unterstützungsleistungen.
ACHTUNG: Stadtwerke werden nicht nur als Versorger betrachtet, sondern gelten in vielen Fällen auch als Letztverbraucher (insbesondere aufgrund des Eigenverbrauchs). Daher können sie den Meldepflichten von Unternehmen/Letztverbrauchern unterliegen.
Für Unternehmen gelten spezifische Auflagen ab einer Gesamtentlastungssumme (sog. „absolute Höchstgrenzen“) von
- 100.000 Euro im Jahr 2023: Meldepflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber bis 30. Juni 2024
- 150.000 Euro pro Monat: Meldepflicht gegenüber dem Gaslieferanten bis 31. März 2023 und 31. Mai 2024
- 2 Millionen Euro: Erhalt von Arbeitsplätzen und weitere Meldepflichten gegenüber der Prüfbehörde (vorübergehend: PwC)
- 25 Millionen Euro: Verbot der Erhöhung bereits vereinbarter Boni und variabler Vergütungsbestandteile – Meldung gegenüber der Prüfbehörde (vorübergehend: PwC) erforderlich
- 50 Millionen Euro: Vorlage von Transformationsplänen, umfassende Melde-, Prüf- und Berichtspflichten sowie Boni- und Dividendenverbot
Ab einer bestimmten Förderhöhe ist außerdem die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers und/oder der zuständigen Prüfbehörde erforderlich, die der Schlussrechnung an den Energieversorger beigefügt werden muss.
Für weitere Informationen zum Umgang mit Höchstgrenzen verweisen wir auf das FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums.
Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne!
Autor: Danyel ter Vehn