Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei weiter vermieteter Immobilie
Der Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung ist zulässig, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird.
Maßgeblich für die Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung ist das sog. „auslösende Moment“. Besteht das auslösende Moment in einer Grundstücksveräußerung, ist die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich nicht abziehbar, weil der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der bisherigen Vermietungstätigkeit durch das Motiv der Veräußerung überlagert bzw. ersetzt wird.
Wird aber ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Dies hat das FG Niedersachsen erst jüngst, mit Urteil vom 30.10.2024 – III R 145/23, rkr., unter Bezugnahme auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung bestätigt.
Es liegt auf der Hand, dass hiermit Gestaltungsspielräume verbunden sind. Diese gewinnen in einem sinkenden Zinsumfeld in Verbindung mit wieder steigenden Immobilienpreisen zunehmend an Relevanz.
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