Säumniszuschläge: hoch, aber verfassungsgemäß
Die Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 Prozent pro angefangenen Monat ist verfassungsgemäß. Dies hat der BFH mit Urteil vom 19.2.2025 – XI R 18/23 entschieden.
Säumniszuschläge beinhalten zwar eindeutig auch einen Zinsanteil. Es hätte daher nahgelegen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unvereinbarkeit der Vollverzinsung nach § 233 AO (0,5 Prozent pro Monat) für Veranlagungszeiträume ab 2014 auch auf die Erhebung von Säumniszuschlägen zu übertragen und deren Höhe als nicht im Einklang mit der Verfassung stehend zu erklären.
Der BFH hält dem allerdings entgegen, dass die Abschöpfung des Liquiditätsvorteils des Steuerzahlers nur ein Nebenzweck der Erhebung von Säumniszuschlägen sei. Gegen die Erhebung der Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent pro angefangenen Monat bestünden daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch unionsrechtliche Bedenken oder einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sieht der BFH nicht.