Europäischer Rat nimmt Stellung zu EU-Kommissionsvorschlägen des Omnibus-Pakets I vom Februar 2025
Die Vertreter der Mitgliedstaaten haben sich auf ein Verhandlungsmandat des Rates geeinigt, welches darauf abzielt, die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten zu vereinfachen. Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (CSDDD) sollen leichter umsetzbar gemacht werden, indem der Aufwand für die Berichterstattung reduziert und die Verpflichtungen für kleinere Unternehmen begrenzt werden.
Für den Anwendungsbereich der CSRD wurde vorgeschlagen, dass zunächst nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von über 450 Millionen Euro erfasst werden sollen. Zudem sollen im Vorschlag börsennotierte KMU vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden.
Des Weiteren ist eine Überprüfungsklausel vorgesehen, die es erlaubt, den Anwendungsbereich der CSRD zu einem späteren Zeitpunkt zu erweitern, um sicherzustellen, dass relevante Nachhaltigkeitsinformationen stets verfügbar sind.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der CSDDD sollen Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro fallen. Darüber hinaus sollen die Sorgfaltspflichten auf das eigene Unternehmen sowie auf Tochtergesellschaften und auf direkte Geschäftspartner beschränkt werden.
Auch hinsichtlich der CSDDD ist ebenfalls eine Überprüfungsklausel zur möglichen Ausweitung vorgesehen, die es möglich machen kann, dass nicht nur direkte Geschäftspartner, sondern auch indirekte Geschäftspartner innerhalb der Wertschöpfungskette von Bedeutung sind.
Ursprünglich war die Verpflichtung, die CSDDD in nationales Recht umzusetzen, für den 26. Juli 2027 geplant. Dies soll nun auf den 26. Juli 2028 verschoben werden.
Die endgültigen Inhalte der Änderungsrichtlinien werden in den Trilogverhandlungen festgelegt, sobald das Europäische Parlament eine Einigung erzielt hat. Danach werden die Änderungsrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.