Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Personengesellschaft
Aufwärts abgefärbte Personengesellschaften sind in aller Regel von der Gewerbesteuer befreit. Die Gewerbesteuerbefreiung fußt darauf, dass bereits dem Grunde nach kein Gewerbebetrieb i.S.d. Gewerbesteuergesetzes vorliegt, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelt, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nur Kraft Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative EStG als Gewerbebetrieb gilt, weil sie an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist.
Die Gewerbesteuerbefreiung ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllt sind; die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist daher ebenso unschädlich wie der Umstand, dass die Immobilien erst unterjährig angeschafft oder veräußert wurden.
Die Rechtsauffassung, dass aufwärts abgefärbte Personengesellschaften nicht als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes gelten, wurde durch den BFH mit Beschluss vom 28.05.2025 – IV B 13/24 (ein weiteres Mal) bestätigt. Vorausgegangen war bereits das BFH-Urteil vom 05.09.2023 – IV R 24/20 sowie der BFH-Beschluss vom 04.02.2025 – VIII R 1/22. Der IV. und der VIII. Senat des BFHs sind sich also einig. Dass die Finanzverwaltung mit der Rechtsprechung unglücklich ist, liegt auf der Hand.