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ESRS: Die Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

EU-Kommission veröffentlicht delegierten Rechtsakt/Deutliche Erleichterungen
ESRS: Die Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Aktuelles
03.08.2023

ESRS: Die Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

EU-Kommission veröffentlicht delegierten Rechtsakt/Deutliche Erleichterungen

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) schafft verbindliche europäische Regeln für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und sieht allein in Deutschland eine Ausweitung der Berichtspflichten von derzeit 500 auf ca. 15.000 Unternehmen vor. Zur Umsetzung der CSRD hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) Berichtsstandards ausgearbeitet: die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die EU-Kommission hat die finalen Standards am 31. Juli in Form eines delegierten Rechtsaktes veröffentlicht.

Die finale Fassung sieht im Vergleich zu den von der EFRAG übermittelten Entwürfen deutliche Erleichterungen vor, die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) begrüßt wurden. Nach Einschätzung des IDW stellen die finalen ESRS einen akzeptablen Kompromiss dar, der es vor allem erlaube, Kosten-Nutzen-Abwägungen einzubeziehen. Laut EU-Kommission sei mit den finalen Standards eine hohe Kompatibilität zu den bisher vorliegenden globalen Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB) erreicht worden.

Die Erleichterungen beinhalten vor allem: eine zusätzliche zeitliche Streckung der erstmaligen Angabe besonders herausfordernder Informationen; die deutliche Ausweitung des Wesentlichkeitsvorbehaltes einzelner Angabepflichten; die Umwandlung von Pflichtangaben in freiwillige Angaben.

Wesentlichkeitsvorbehalt statt zwingender Detailangaben

Die zwingende Veröffentlichung zahlreicher Detailinformationen unabhängig von ihrer Wesentlichkeit wird größtenteils aufgegeben. Stattdessen gilt (mit Ausnahme von ESRS 2) allgemein ein Wesentlichkeitsvorbehalt. An diesem Schritt war in den vergangenen Wochen vermehrt Kritik geäußert worden. Das Problem: Unternehmen müssen wegen des Wesentlichkeitsvorbehalts Angaben ggf. nicht machen, die aber für den Finanzsektor erforderlich sind. Jetzt sollen Unternehmen explizit erklären, welche Datenpunkte wegen Unwesentlichkeit weggelassen werden. Eine tabellarische Darstellung soll Transparenz schaffen. Weitere Klarstellungen sollen in den für den Finanzsektor relevanten Rechtsakten erfolgen. Dafür hatte sich auch das IDW ausgesprochen. 

„Der Wesentlichkeitsgrundsatz ist ein zentraler Baustein jeglicher externen Berichterstattung. Er sorgt dafür, dass der Blick der Adressaten nicht durch einen `Information Overload´ verstellt wird und dass die Informationen in einer vernünftigen Relation von Nutzen und Kosten stehen“, so Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des IDW. Es sei wenig sinnvoll, die Unternehmen zu teuren Datenerhebungen zu zwingen, die letztlich keinen Nutzen erbringen.

Einschränkung des Wahlrechts zur Begründung

Der bisherige Vorschlag der Kommission enthielt ein allgemeines Wahlrecht zur Begründung und Erläuterung, falls bestimmte Angaben aus Gründen der Wesentlichkeit nicht gemacht werden. Dieses Wahlrecht wird in den finalen Standards insoweit eingeschränkt, als die Unternehmen die Thematik „Klimawandel“ als unwesentlich erachten und daher keine Angaben nach ESRS E1 machen. In diesen Fällen ist nunmehr immer eine Begründung und Erläuterung erforderlich, die u.a. auch das Ergebnis der individuellen Wesentlichkeitsanalyse umfasst.

Mehr Zeit

Neben der schrittweisen Umsetzung auf Grundlage der CSRD werden weitere Zeitschienen eingeführt: Unternehmen mit weniger als 750 Beschäftigten haben ein Jahr länger Zeit, erstmals die „Scope 3-Emissionen“ anzugeben. Gleiches gilt z. B. für die Angaben zur eigenen Belegschaft (ESRS S1). Zwei Jahre „Verlängerung“ werden diesen Unternehmen für die Angaben zu Biodiversität/Ökosystemen (ESRS E4), Beschäftigten in der Wertschöpfungskette (ESRS S2), betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) sowie Verbrauchern/Endnutzern (ESRS S4) gewährt.

Alle Unternehmen dürfen im ersten Berichtsjahr auf die Angabe finanzieller Auswirkungen solcher Umweltaspekte verzichten, die nicht den Klimawandel betreffen. Generell wird die Berichterstattung hier flexibler gestaltet.

Unternehmen, die bisher schon zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet waren, müssen die ESRS bereits für das Geschäftsjahr 2024 anwenden. Die erstmals verpflichteten großen Unternehmen (in Deutschland der wesentliche Teil der insgesamt verpflichteten Unternehmen) folgen dann für das Geschäftsjahr 2025.

Die Kommission will den delegierten Rechtsakt zu den ESRS nach den begleitenden Q&A in der zweiten Augusthälfte an das Europäische Parlament bzw. den EU-Ministerrat formell übermitteln. Erheben diese innerhalb von zwei Monaten keine Einwände, wird der Rechtsakt im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt drei Tage später in Kraft. 

 

Quellen: 

IDW sieht erreichte Vereinfachung in den ESRS-Entwürfen positiv

IDW: Erreichte Erleichterungen in den ESRS unbedingt beibehalten!

ESRS: Veröffentlichter delegierter Rechtsakt der EU-Kommission akzeptabler Kompromiss (idw.de)

 

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