Steuerliche Behandlung von Berufskleidung: Keine Anerkennung für Influencer und Blogger
Der Blaumann eines Handwerkers ist demgegenüber steuerlich absetzbar, auch wenn er privat bei Heimwerkerarbeiten getragen werden kann. Ein Anzug, der möglicherweise allenfalls bei gelegentlichen Familienfeiern getragen wird, ansonsten aber ausschließlich beruflich genutzt wird, hingegen nicht. Dies wird damit begründet, dass bei sogenannter bürgerlicher Kleidung der berufliche und private Anteil nicht getrennt werden kann. Obwohl es eher in den 50er und 60er Jahren üblich war, privat regelmäßig Anzüge zu tragen, wird an dieser veralteten Rechtsprechung festgehalten.
So war der BFH selbst bei einem Trauerredner, der den Kauf seiner schwarzen Anzüge als Werbungskosten geltend machen wollte, der Auffassung, dass es sich hier um Kosten auch der privaten Lebensführung handelt. Damit wurden die Kosten nach § 12 EStG als nichtabziehbar angesehen. (BFH Urteil v. 16.03.2022 – VIII R 33/18 BStBl. 2022 II S. 614)
Fall einer Influencerin vor dem Finanzgericht Niedersachsen
Aktuell hatte das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil v. 13.11.2023 – 3 K 11195/21) folgenden Fall zu beurteilen, der ein verhältnismäßig neues Berufsbild betraf:
Die Klägerin war seit 2007 als Influencerin und Bloggerin tätig und nutzte verschiedene Social-Media-Plattformen und Internetseiten. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte erklärte sie als eigene Einkünfte aus Gewerbebetrieb als „Webdesignerin“. In den Jahren 2017 und 2018 erwirtschaftete sie Einkünfte von jeweils gut 80.000 Euro.
Die durchgeführte Betriebsprüfung wollte im Rahmen eines pauschalen Zuschlags Erträge aus dem Erhalt von Produkten, die für Werbezwecke von Vertragspartnern zur Verfügung gestellt worden waren, berücksichtigen. Daraufhin beantragte die Steuerpflichtige, dass wenigstens 40% der unbestritten auch privat getragenen und bisher steuerlich nicht erfassten Kosten für Kleidung, Kosmetik und sonstige Produkte, die für die Beiträge auf ihrem Blog angeschafft wurden, als Betriebsausgaben anerkannt werden.
Argumente der Steuerpflichtigen
Dem folgte das Finanzamt nicht. Vor dem Finanzgericht argumentierte die Steuerpflichtige, dass die Auffassung des Finanzamtes, eine Trennung der Anschaffungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil sei nicht möglich, überholt sei und auf das Berufsfeld der Bloggerin bzw. Influencerin nicht anwendbar sei. Insoweit sei eindeutig, dass (Mode-)Blogger und andere Influencer Kleidung oder Accessoires extra für ihre Tätigkeit anschaffen müssten, um diesen Beruf ausüben zu können.
Die berufliche Tätigkeit strahle erheblich in den privaten Lebensbereich hinein, da die Darstellung der privaten Lebensgewohnheiten die Einnahmen generiere. Blogger und Influencer würden aufgrund ihrer starken Präsenz und ihres hohen Ansehens in sozialen Netzwerken als Träger für Werbung und Vermarktung in Frage kommen. Der werbende Effekt entstehe, indem sie bestimmte Produkte in ihrem Alltag verwenden und sich damit in der Öffentlichkeit oder in sozialen Netzwerken zeigen. Dadurch entstehe eine Vorbildfunktion, die es unumgänglich mache, bestimmte Produkte zu verwenden.
Die Klägerin habe daher für ihren Modeblog mehrere hochwertige Handtaschen, Schmuck und Kleidung anschaffen müssen, um die zu bewerbenden Produkte entsprechend zu präsentieren.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Wenn die Nutzung als normale bürgerliche Kleidung objektiv im Rahmen des Möglichen und Üblichen liege, seien die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbots nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EstG ebenso wenig als Betriebsausgaben absetzbar wie die Aufwendungen für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder fast ausschließlich im Beruf getragen werde. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führten selbst dann nicht zum Betriebsausgabenabzug, wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung genutzt werde.
Auch ein erhöhter, beruflich veranlasster Verschleiß von bürgerlicher Kleidung könne grundsätzlich nicht zu einem Betriebsausgabenabzug führen. Das gelte ebenfalls, wenn Mehraufwendungen für Bekleidung entstünden, weil der Steuerpflichtige seine individuellen Bedürfnisse den Wünschen des Arbeitgebers oder den Gepflogenheiten bestimmter Wirtschaftskreise unterordnen müsse. Auch durch die Anordnung des Arbeitgebers, z. B. im Umgang mit Kunden gehobene bürgerliche Kleidung zu tragen, werde diese Kleidung nicht zur typischen Berufskleidung.
Gleiches gilt für Mode-Accessoires
Das Gleiche gilt nach Auffassung des Gerichts für Mode-Accessoires, die zwar nicht selbst als bürgerliche Kleidung im engeren Sinne, jedoch als der bürgerlichen Kleidung zugehörig zu beurteilen seien. Auch hier greife das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, selbst wenn die Mode-Accessoires der Förderung des Berufs dienten, denn auch hier liege die Benutzung als Ergänzung der normalen bürgerlichen Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen.
Fazit: Veraltete Rechtsprechung zu Berufskleidung bleibt bestehen
In diesem Urteil wird auch bei neuen Berufsbildern mit neuen Ansprüchen an das Erscheinungsbild an der bisherigen alten Rechtsprechung festgehalten. Trotz hoher beruflich bedingter Aufwendungen für bürgerliche Kleidung ist eine steuerliche Geltendmachung wenigstens eines Teils der Kosten nach wie vor nicht möglich, da angeblich eine Trennung von beruflichem und privatem Anteil nicht möglich sei.
Autor: WP/StB Dirk Bottner, Mittelrheinische Treuhand GmbH