Tätigkeiten der öffentlichen Hand und ertragsteuerliche Einordnung
Die Tätigkeit der öffentlichen Hand kann in verschiedenen Organisationsformen erfolgen. Eine Stadt als Gebietskörperschaft kann zum einen selbst ihre Tätigkeiten ausüben, sie kann ihre Aufgaben auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen, oder sie kann sich juristischen Personen des privaten Rechts bedienen (z.B. einer GmbH als Tochtergesellschaft), um die entsprechende Tätigkeit auszuüben.
Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insbesondere zu unterscheiden in Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kreise, Gemeinden, Städte, etc.), Anstalten des öffentlichen Rechts (Rundfunkanstalten, Sparkassen, kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts, wie z.B. eine Stadtwerke AöR) und Personalkörperschaften (Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer, Steuerberaterkammer etc.).
Je nach gewählter Organisationform ergeben sich unterschiedliche ertragsteuerliche Implikationen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) sind nur insofern unbeschränkt ertragsteuerpflichtig, soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) unterhalten. Diese Regelungen gelten somit insbesondere für Gebietskörperschaften und auch für Anstalten des öffentlichen Rechts. BgA sind Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Fortwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR herausheben. Versorgungsbetriebe – also Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen – gehören auch zu den BgA. Dagegen gehören Betriebe nicht zu den BgA, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Auch vermögensverwaltende Tätigkeiten einer jPdöR stellen keinen BgA dar.
Bei juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH), an denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Stimmrechte hat, ist dagegen unter bestimmten Umständen eine Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG aufzustellen. Die Spartenrechnung gemäß § 8 Abs. 9 KStG ist eine wichtige Regelung im deutschen Steuerrecht, die speziell für Dauerverluste erzielende Kapitalgesellschaften konzipiert wurde, an denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts mehrheitlich (z.B. Mehrheit der Stimmrechte) beteiligt ist. Nach dieser Regelung sind Tätigkeiten in gesonderte Sparten einzuteilen, um eine trennscharfe Ermittlung von Einkünften (dazu gehören auch Verluste) zu ermöglichen.
Wenn eine GmbH, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Stimmrechte hält, keine Dauerverluste erzielt, ist § 8 Abs. 9 KStG nicht anzuwenden (keine Spartenrechnung).
Autor: StB Joshua Laß, ETL WRG