Steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften
Einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährte Gesellschafterdarlehen sind einkommensteuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihrem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Bruchteilsbetrachtung) steuerrechtlich zuzurechnen ist. Dies hat der BFH mit Urteil vom 27.11.2024 – I R 19/21 entschieden.
Der BFH sieht in der Darlehensgewährung an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Umfang der Beteiligung des Darlehensgebers an der Personengesellschaft eine „Darlehensgewährung an sich selbst“, mithin ein steuerliches unbeachtliches Insichgeschäft. Das Darlehensverhältnis führt daher in Höhe der Beteiligungsquote des darlehensgebenden Gesellschafters weder bei der darlehensnehmenden Gesellschaft zu abzugsfähigen Werbungskosten noch beim darlehensgebenden Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern ist als eine steuerneutrale Einlage zu behandeln. Bei den geleisteten Darlehenszinsen handelt es sich, soweit diese auf den Darlehensgeber-Gesellschafter entfallen, um einen sog. Ergebnisvorab.
Das BFH-Urteil knüpft an die bisherige Rechtsprechung zu Leistungsbeziehungen zwischen vermögensverwaltenden Personengesellschaften und deren Gesellschaftern an und entwickelt diese fort. Bereits zur Nutzungsüberlassung von Grundbesitz an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft hatte der BFH entschieden, dass wegen partieller „Vermietung an sich selbst“ im Umfang der Beteiligung des Überlassenden ein steuerlich unbeachtliches Insichgeschäft anzunehmen sei. Die Ausdehnung dieser Grundsätze auch auf die Fälle der Darlehensgewährung kommt deshalb nicht überraschend.