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Startseite | Aktuelles | Grunderwerbsteuer: Keine Verlängerung der Nachbehaltensfrist für Grundstücksübertragungen vor dem 01.07.2021

Keine Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Nachbehaltensfrist

FG Düsseldorf: Regelung gilt nicht für Grundstücksübertragungen vor dem 01.07.2021
Keine Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Nachbehaltensfrist
Aktuelles
17.01.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Keine Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Nachbehaltensfrist

FG Düsseldorf: Regelung gilt nicht für Grundstücksübertragungen vor dem 01.07.2021

Mit der Grunderwerbsteuerreform 2021 wurden unter anderem die grunderwerbsteuerrechtlichen Vor- und Nachbehaltensfristen für Steuerbefreiungen bei Grundstücksübertragungen von und auf Personengesellschaften von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die in diesem Zusammenhang eingeführten Übergangsbestimmungen sind jedoch umstritten.

Streitpunkt: Geltung der verlängerten Fristen für frühere Erwerbsvorgänge

Gemäß § 23 Abs. 24 GrEStG gelten die verlängerten Vor- und Nachbehaltensfristen nicht, wenn die bis zum 30.06.2021 geltende fünfjährige Frist bereits vor dem 01.07.2021 abgelaufen war. Die Finanzverwaltung schließt daraus, dass die verlängerten Nachbehaltensfristen auch für Erwerbsvorgänge vor dem 01.07.2021 anzuwenden seien, sofern die fünfjährige Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Entscheidung des FG Düsseldorf: Keine Rückwirkung der neuen Fristen

Dieser Auslegung hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Beschluss vom 09.09.2024 (11 V 1325/24 A (GE)) widersprochen. Das FG verweist auf die allgemeine Übergangsregelung des § 23 Abs. 18 GrEStG, die eindeutig festlegt, für welche grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgänge die mit der Reform 2021 geänderten Fristen gelten. Danach sind die verlängerten Fristen ausschließlich auf Erwerbsvorgänge ab dem 01.07.2021 anzuwenden. Für Grundstücksübertragungen vor diesem Datum scheidet daher eine zehnjährige Nachbehaltensfrist aus.

Bedeutung und Übertragbarkeit der Entscheidung

Aus unserer Sicht ist die Rechtsauffassung des FG Düsseldorf überzeugend. Die Entscheidungsgrundsätze lassen sich analog auch auf Fälle des § 5 Abs. 3 GrEStG übertragen.

Vorläufiger Charakter der Entscheidung

Zu beachten ist jedoch, dass die Entscheidung bislang nur im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (Verfahren zur Aufhebung der Vollziehung) ergangen ist. Wie sich das Finanzgericht und gegebenenfalls der Bundesfinanzhof (BFH) im Hauptsacheverfahren positionieren, bleibt abzuwarten.

Autor: WP/StB Dr. Oliver Mensching, ETL mensching plus 

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