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Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei Mietern

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei Mietern
Aktuelles
20.09.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei Mietern

Die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) betrifft haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Diese Regelung ermöglicht es Steuerpflichtigen, einen Teil der Kosten für bestimmte Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten, die im eigenen Haushalt erbracht werden, von der Einkommensteuer abzusetzen.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen insbesondere Dienstleistungen wie Reinigung, Gartenpflege, Kinderbetreuung, Pflegeleistungen sowie hauswirtschaftliche Hilfe. Diese Dienstleistungen müssen im eigenen Haushalt erbracht werden.

Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Was ist eine Handwerkerleistung?

Handwerkerleistungen umfassen Arbeiten an der eigenen Wohnung, dem eigenen Haus oder dem dazugehörigen Grundstück, z. B. Renovierungs- oder Reparaturarbeiten, aber auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage.

Steuerermäßigung und Voraussetzungen

Steuerpflichtige können 20 Prozent der Arbeitskosten (Lohn- und Fahrtkosten) für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, steuermindernd geltend machen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist insbesondere, dass die Leistungen im eigenen Haushalt innerhalb der Europäischen Union erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet werden, d. h., es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und die unbare Zahlung nachweisbar sein. Darüber hinaus dürfen die Kosten nicht bereits anderweitig steuermindernd, z. B. als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben etc., berücksichtigt worden sein.

BFH-Urteil: Mieter können Ermäßigung auch dann nutzen, wenn der Vermieter die Verträge schließt

Mit aktuellem Urteil vom 20. April 2023 (Aktenzeichen VI R 24/20) hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass auch Mieter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können, wenn sie nicht selbst die Verträge mit den Leistungserbringern (Handwerkern etc.) abgeschlossen haben.

Für eine Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG reicht demnach regelmäßig eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung aus, die die wesentlichen Angaben einer Rechnung (Erbringer der Leistung als Rechnungsaussteller, Empfänger der Leistung, Art, Zeitpunkt und Inhalt der Leistung sowie Entgelt dafür) sowie einer unbaren Zahlung enthält.

Der BFH stellt klar, dass man die Steuerermäßigung nicht nur nutzen kann, wenn man einen rechtlichen Anspruch gegen den Dienstleister hat. Es reicht aus, wenn die Dienstleistung einem selbst zugutekommt. Dies ist normalerweise der Fall, wenn Mieter die Kosten für solche Dienstleistungen über die Nebenkosten tragen.

Darüber hinaus stellt der BFH klar, dass grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, wenn die Angaben in den von den Steuerpflichtigen vorgelegten Abrechnungen ggf. nicht ausreichend sind. In diesen Fällen kann das Finanzamt oder das Finanzgericht verlangen, dass der Vermieter oder Verwalter zusätzliche Unterlagen vorlegt. Die Steuerermäßigung kann nicht allein aufgrund unvollständiger Dokumente des Steuerpflichtigen verweigert werden.

Autor: Jonas Liermann

 

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