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CSR-Richtlinie: Daten und Fakten zur Berichtspflicht für Unternehmen

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24.11.2022 — zuletzt aktualisiert: 04.04.2023

CSR-Richtlinie: Daten und Fakten zur Berichtspflicht für Unternehmen

Fortsetzung unserer ESG-Reihe: Das Kürzel ESG setzt sich aus den Begriffen Environment, Social und Governance zusammen – diese bilden die drei Säulen einer nachhaltigen Unternehmensführung.

Im November haben EU-Parlament und EU-Rat die lange diskutierte Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) verabschiedet. Update: Am 16. Dezember wurde die CSRD im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie löst die bestehende EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung, die Non-Financial Reporting Directive (NFRD), ab und erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen und den Umfang der geforderten Informationen erheblich. Die CSRD ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten und von den Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Welche Unternehmen sind von der Berichtspflicht betroffen? Und ab wann müssen sie dieser nachkommen? Wir informieren über die zentralen Änderungen.

Von der CSRD betroffen sind    

  • Unternehmen, die

1) groß sind, d.h. am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:

  • Bilanzsumme: mind. 20 Millionen Euro,
  • Nettoumsatzerlöse: mind. 40 Millionen Euro,
  • Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250,

2) kapitalmarktorientiert sind,

3) im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen.

  • Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, sofern sie die Kriterien 1 und 3 erfüllen.

Berichtspflicht von Tochterunternehmen?

Tochterunternehmen werden grundsätzlich von der Berichterstattungspflicht befreit. Es gibt aber Ausnahmen: Kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen werden nicht von der Berichtspflicht befreit, wenn sich die Risiken und Auswirkungen von Tochter und Mutter signifikant unterscheiden. Risiken und Auswirkungen der Tochter müssen dann im Konzernlagebericht aufgeführt werden.

Ab wann gelten die neuen Vorschriften?

  • ab 1. Januar 2024 für Unternehmen (Beschäftigte: > 500 MA), die bisher schon unter der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) berichten mussten (Berichterstattung im Jahr 2025 über die Daten von 2024),
  • ab 1. Januar 2025 für große (Beschäftigte: > 250 MA) und börsennotierte Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (Berichterstattung im Jahr 2026 über die Daten von 2025),
  • ab 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (Berichterstattung im Jahr 2027 über die Daten von 2026 mit einer Möglichkeit zur Verschiebung um zwei weitere Jahre).

Wo soll berichtet werden?

Berichtet werden soll künftig nur noch im Lagebericht anhand eines einheitlichen von der EFRAG erarbeiteten EU-Berichtsstandards. Die Möglichkeit der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts wird es nicht mehr geben.

In welchem Format ist der Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen?

Der Bericht ist in einem digitalen, maschinenlesbaren Format (sog. XHTML-Format) zu erstellen/veröffentlichen. Die nichtfinanziellen Berichtsinformationen werden also elektronisch veröffentlicht. Zudem soll ein digitales Tagging entwickelt und eingeführt werden, sodass relevante Informationen in den European Single Access Point (ESAP) einfließen und von dort abgerufen werden können. Dies soll bewirken, dass sich die Berichterstattung für die Unternehmen mit der Zeit wesentlich kostengünstiger durchführen lässt.

ESAP: Die EU-Kommission hat am 26. November 2021 ihren Vorschlag zur Einrichtung des European Single Access Point (ESAP) veröffentlicht. Dieser soll einen zentralen Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen für den Finanzsektor, Kapitalmärkte und die Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglichen. Geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Cyberrisiken und Datensicherheit wird ebenfalls erarbeitet.

Inhalte der Berichterstattung:

  1. Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens einschließlich Angaben u.a. zu nachhaltigkeitsbezogenen Chancen, zu Plänen der Anpassung sowie zu der Berücksichtigung von Stakeholderinteressen;
  2. Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele in Bezug auf die Nachhaltigkeitsaspekte und den Grad der Zielerreichung;
  3. Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
  4. Beschreibung der Maßnahmen, die das Unternehmen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsaspekte umsetzt;
  5. auswirkungsbezogene Angaben, also Beschreibung der im Unternehmen eingesetzten Due-Diligence-Prozesse (=Sorgfaltspflicht-Prozess) in Bezug auf die Nachhaltigkeitsaspekte;
  6. Beschreibung wesentlicher Risiken für das Unternehmen bzgl. der Nachhaltigkeitsaspekte.

In welchem Umfang erfolgt eine Prüfung?

Bislang musste die nicht-finanzielle Berichterstattung i. S. der CSR-Richtlinie vom Abschlussprüfer lediglich auf Vorhandensein geprüft werden. Mit der CSRD soll nunmehr die inhaltliche Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtend eingeführt werden. Der Bericht ist also einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) zu unterziehen: Zu prüfen ist die Übereinstimmung der Angaben mit den Berichterstattungsstandards sowie den vom Unternehmen durchgeführten Prozessen zur Ermittlung der berichteten Informationen. Langfristig ist die Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) vorgesehen.

Was passiert, wenn Unternehmen die neue CSRD nicht beachten?

Kommt ein berichtspflichtiges Unternehmen nicht der Pflicht zur Veröffentlichung nach, wird ein Bußgeld verhängt. Die Höhe des Bußgeldes ist nicht explizit bekannt, es werden jedoch Kriterien festgelegt, die bei der Festlegung der Höhe berücksichtigt werden sollen.

 

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Autorin: Jill Döding

 

 

 

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