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Schutz der Menschenrechte: Lieferkettengesetz in Kraft getreten

Das müssen Unternehmen jetzt beachten
Schutz der Menschenrechte: Lieferkettengesetz in Kraft getreten
Aktuelles
02.01.2023

Schutz der Menschenrechte: Lieferkettengesetz in Kraft getreten

Das müssen Unternehmen jetzt beachten

Fortsetzung unserer ESG-Reihe: Das Kürzel ESG setzt sich aus den Begriffen Environment, Social und Governance zusammen – diese bilden die drei Säulen einer nachhaltigen Unternehmensführung.

Seit dem Geschäftsjahr 2017 müssen die vom CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) betroffenen Unternehmen in ihrer nichtfinanziellen Erklärung auf nichtfinanzielle Risiken in der Lieferkette eingehen. Am 11. Juni 2021 wurde ein neues Gesetz zum Thema Lieferkette, das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), im Bundestag verabschiedet. Es soll einen rechtlichen Rahmen schaffen, um den Schutz der Menschenrechte entlang globaler Lieferketten zu verbessern und macht verschiedene Vorgaben für die Erfüllung dieser menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten.

Das LkSG ist am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Es betrifft sämtliche Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern unabhängig von ihrer Rechtsform und egal nach welchem Landesrecht, sofern sie ihren Hauptverwaltungs- oder Satzungssitz bzw. ihre Hauptniederlassung in Deutschland oder zumindest gemäß § 13d HGB eine Zweigniederlassung in Deutschland haben. Ab 2024 gilt das Gesetz sogar bereits ab 1.000 Mitarbeitern.

Da die Anforderungen entlang der Lieferkette von direkt betroffenen Unternehmen weitergegeben werden müssen, um die Vorgaben des LkSG zu erfüllen, ist das LkSG auch für kleinere Unternehmen relevant, etwa Subunternehmer von direkt betroffenen Großunternehmen. Der Begriff der Lieferkette ist weit gefasst. Sämtliche Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens werden erfasst, d. h. der gesamte Weg von der Rohstoffgewinnung bis hin zur Lieferung an den Endkunden (§ 2 Abs. 5 S. 2 LkSG).

Verbote von Sklaverei, Kinderarbeit, Zwangsarbeit

Das Lieferkettengesetz enthält einen Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen. Aus den dort geschützten Rechtsgütern werden Verhaltensvorgaben bzw. Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet, um eine Verletzung geschützter Rechtspositionen zu verhindern. Dazu zählen insbesondere die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, die Missachtung des Rechts, Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden, die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser sowie der widerrechtliche Entzug von Land und Lebensgrundlagen.

Die Einhaltung des Gesetzes wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überprüft. Dabei kontrolliert das Bundesamt die Unternehmensberichte und geht eingereichten Beschwerden nach. Der Bußgeldrahmen beträgt bei schweren Verstößen bis zu 8 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Jahresumsatz (§ 24, Abs. 3 LkSG). Außerdem ist es bei einem verhängten Bußgeld ab einer bestimmten Mindesthöhe möglich, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen zu werden.

Zu den Sorgfaltspflichten der Unternehmen gehören

  • die Einrichtung eines Risikomanagements zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf Menschenrechte;
  • die Durchführung einer Risikoanalyse zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte (dieses Risikomanagement muss die gesamte Lieferkette erfassen und in sämtlichen maßgeblichen Geschäftsabläufen verankert sein);
  • die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie;
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern;
  • die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus (Verfahren), so dass jedermann (Öffentlichkeit, Mitarbeiter etc.) auf mögliche menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen jederzeit problemlos hinweisen kann;
  • die Dokumentations- und Berichtspflicht;
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verstößen.

Im schlimmsten Fall bedarf es eines Abbruchs der Geschäftsbeziehung zu dem Zulieferer.

Das LkSG schafft jedoch keine neuen zivilrechtlichen Haftungsregelungen: Menschenrechtsorganisationen oder Menschen, die unmittelbar beispielsweise von unzumutbaren Arbeitsbedingungen betroffen sind, haben keinen Anspruch, direkt Schadensersatz auf Basis des LkSG geltend zu machen.

Um Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen. Diese Handreichungen stellt das BAFA auf seiner eigenen Website zum Lieferkettengesetz bereit.

Tipp: Alle Beiträge zum Thema nachhaltige Unternehmensführung finden Sie unter dem Suchbegriff „CSR“. Lesen Sie zum Beispiel: CSR-Richtlinie: Daten und Fakten zur Berichtspflicht für Unternehmen

 

Autorin: Jill Döding

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