Auswirkungen der Abkehr von der Going-Concern-Prämisse auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss gemäß IDW RS HFA 1
Was passiert, wenn ein Unternehmen nicht mehr davon ausgehen kann, langfristig am Markt zu bestehen? In diesem Artikel erklären wir, wie sich diese sogenannte „Abkehr von der Going-Concern-Prämisse“ auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss auswirkt und welche bilanziellen Besonderheiten dabei zu beachten sind. Die Going-Concern-Prämisse geht davon aus, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in Zukunft fortsetzt – fällt diese Annahme weg, hat das erhebliche Auswirkungen auf die Bilanzierung.
Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist bei der handelsrechtlichen Bilanzierung und der damit einhergehenden Bewertung grundsätzlich von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dieser Annahme keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine Einschätzung, unter welchen Umständen von der Going-Concern-Annahme abzuweichen ist, bietet der Prüfungsstandard IDW PS 270. Dieser Standard dient als wichtige Orientierungshilfe bei der Beurteilung entsprechender Sachverhalte.
Die Frage der Bilanzierung im Falle einer Abkehr von der Going-Concern-Prämisse wird im IDW RS HFA 17 behandelt und soll im Folgenden grundlegend erläutert werden.
Änderungen in der Bilanzierung
Ein zentraler Grundsatz der handelsrechtlichen Bilanzierung ist die periodengerechte Gewinnermittlung. Wird jedoch die Unternehmensfortführungsannahme aufgegeben, tritt die Periodisierung von Aufwendungen und Erträgen in den Hintergrund.
Das primäre Ziel der Rechnungslegung besteht nun darin, das Reinvermögen des bilanzierenden Unternehmens unter der Annahme darzustellen, dass dessen Auflösung absehbar ist. Dies führt zu einer veränderten Bilanzierung, bei der nur noch jene Vermögensgegenstände aktiviert werden dürfen, die bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs verwertbar sind. Neben den bereits passivierten Schulden müssen nun auch solche Verpflichtungen bilanziert werden, die durch den Wegfall der Unternehmensfortführungsannahme entstehen.
Beibehaltung des Realisationsprinzips
Der IDW RS HFA 17 stellt jedoch klar, dass die Bilanzierung unter Wegfall der Going-Concern-Prämisse keineswegs zu einer Abschwächung oder gar Abkehr vom Vorsichtsprinzip gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB führt. Grundsätzlich bleibt auch unter diesen Umständen das Realisationsprinzip, das aus dem Vorsichtsprinzip resultiert, bestehen. Das bedeutet, dass Gewinne nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits realisiert sind. Wertansätze, die die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen, sind – abgesehen von wenigen Ausnahmen – weiterhin unzulässig.
Für weitere Details zur Bilanzierung nach Abkehr von der Going-Concern-Prämisse stehen Ihnen die ETL-Experten gerne zur Verfügung.
Autor: Vincent Schneider, ETL Mittelrheinische Treuhand