Entwurf einer Neufassung von IDW RS IFA 1 verabschiedet
Der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat den Entwurf einer Neufassung der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n.F.) verabschiedet.
Aus dem Klimaschutzgesetz ergibt sich die Verpflichtung, den Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral zu sanieren. Vor dem Hintergrund umfangreicher vorzunehmender energetischer Klimaschutzmaßnahmen hält der IFA die Fortentwicklung der in IDW RS IFA 1 formulierten handelsrechtlichen Grundsätze der Abgrenzung zwischen sofort aufwandswirksam zu erfassendem Erhaltungsaufwand und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten für erforderlich.
Von zentraler Bedeutung ist die neue Textziffer 14a des Entwurfs, mit der der IFA die Kriterien einer wesentlichen Verbesserung der Gebäudequalität fortentwickelt. Von einer wesentlichen Verbesserung der Gebäudequalität konnte bislang insbesondere dann ausgegangen werden, wenn aufgrund einer baulichen Maßnahme eine Anhebung des Standards in mindestens drei der zentralen Bereiche der Ausstattung vorliegt.
Nach Textziffer 14a des IDW ERS IFA 1 n.F. können auch Maßnahmen, die zu einer deutlichen Minderung des Endenergieverbrauchs oder -bedarfs führen, eine wesentliche qualitative Verbesserung des Gebäudes darstellen, unabhängig davon, wie viele zentralen Bereiche der Gebäudeausstattung von der baulichen Maßnahme betroffen sind.
Von einer wesentlichen Verbesserung der Gebäudequalität und damit von aktivierungspflichtigen Herstellungskosten kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn bauliche Maßnahmen dazu führen, dass der Endenergieverbrauch oder -bedarf um mindestens 30 Prozent gegenüber dem ursprünglichen Zustand gesenkt wird. Dies entspricht bei Wohngebäuden einer Verbesserung der Energieeffizienzklasse um mindestens zwei Stufen.
Der neugefasste IDW RS IFA 1 soll erstmals anzuwenden sein auf handelsrechtliche Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein. Dies wird vom IFA auch empfohlen.
Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zum Entwurf werden vom IDW bis zum 31. März 2024 erbeten.
Den Entwurf können Sie hier herunterladen.