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EuGH: Kurtaxen unterliegen bei Bereitstellung von Kureinrichtungen für jedermann nicht der Umsatzsteuer

EuGH: Kurtaxen unterliegen bei Bereitstellung von Kureinrichtungen für jedermann nicht der Umsatzsteuer
Aktuelles
02.02.2024

EuGH: Kurtaxen unterliegen bei Bereitstellung von Kureinrichtungen für jedermann nicht der Umsatzsteuer

Mit Urteil v. 13.7.2023 – C-344/22 hat der der EuGH entschieden, dass in der kommunalen Zurverfügungstellung von Kureinrichtungen, die für jedermann zugänglich sind, kein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt und somit die Kurtaxe nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Im Urteilsfall erhob eine Gemeinde auf der Grundlage einer kommunalen Satzung eine pauschale Kurtaxe von ortsfremden Personen, jedoch nicht von Tagesgästen und den eigenen Einwohnern. Die zur Verfügung gestellten Kureinrichtungen waren jedoch für jedermann (und daher z. B. auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich. Die Gemeinde sah die Kurtaxe als Entgelt für den Kurbetrieb an und begehrte den vollen Vorsteuerabzug aus sämtlichen mit dem Umsatz in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug.

Nach Ansicht des EuGH stellt die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dar, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind. Es fehlt somit bereits an dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Dienstleistung der Gemeinde und der streitigen Kurtaxe und somit an dem für die Beurteilung als steuerbarer Umsatz wichtigen Merkmal des Leistungsaustausches.

Als Konsequenz aus dem Wegfall der Umsatzsteuerpflicht war auch der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen zu versagen.

Wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Entscheidung ist, dass die Benutzung der Kureinrichtungen durch jedermann möglich war. Sofern die Kureinrichtungen nur von Personen genutzt werden dürfen, die auch die Kurtaxe bezahlen, wäre die Rechtslage bereits wieder anders einzuschätzen.

Autor: WP/StB Michael Nestler

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