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Nachhaltig oder nicht? EU-Taxonomie definiert ‚grüne‘ Investitionen

Nachhaltig oder nicht? EU-Taxonomie definiert ‚grüne‘ Investitionen
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08.12.2022 — zuletzt aktualisiert: 13.02.2023

Nachhaltig oder nicht? EU-Taxonomie definiert ‚grüne‘ Investitionen

Fortsetzung unserer ESG-Reihe: Das Kürzel ESG setzt sich aus den Begriffen Environment, Social und Governance zusammen – diese bilden die drei Säulen einer nachhaltigen Unternehmensführung.

Zu Beginn des Jahres 2022 ist mit der EU-Taxonomie das Regelwerk der EU, das definiert, ob Unternehmen ökologisch wirtschaften, in Kraft getreten. Neben der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) ist die EU-Taxonomie Teil des „EU-Aktionsplans für nachhaltiges Finanzwesen“, der Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten in nachhaltige ökonomische Aktivitäten lenken soll.

Seit dem 1. Januar 2022 müssen in Deutschland berichtspflichtige Unternehmen nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) in ihrer nichtfinanziellen Erklärung zur EU-Taxonomie berichten. Die Taxonomie ist ein einheitliches Klassifikationssystem, das genau definiert, welche Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig deklariert werden können und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen. Das soll ein einheitliches Verständnis schaffen – und sogenanntes Greenwashing verhindern.

Prinzipiell gilt: Eine wirtschaftliche Aktivität, zum Beispiel die Investition in eine neue Produktionsanlage, muss mindestens einem von sechs Umweltzielen dienen, darf keinem der definierten Umweltziele erheblich widersprechen und muss die Mindeststandards für Arbeits- und Menschenrechte einhalten.

Die sechs Umweltziele:

  1. Klimaschutz,
  2. Anpassung an den Klimawandel,
  3. nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Die betroffenen Unternehmen müssen bereits seit dem 1. Januar 2022 zu den Umweltzielen „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung Stellung nehmen. Ab 2023 müssen sie über alle Umweltziele berichten.

Zu den Pflichtangaben zählen laut EU-Taxonomie drei ‚grüne‘ Kennzahlen:

  • der Anteil der Umsatzerlöse von Produkten oder Dienstleistungen aus ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten – Wie ‚grün‘ ist das Unternehmen gegenwärtig?;
  • der Anteil der Investitionsausgaben für derartige Produkte oder Dienstleistungen (CapEX) – Wie ‚grün‘ wird das Unternehmen in Zukunft sein?;
  • der Anteil der Betriebsausgaben in Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten (OpEX).

Die EU-Taxonomie betrifft seit 1. Januar 2022 alle Unternehmen, die unter die Berichtspflicht nach CSR-RUG fallen, sowie Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen. Ab 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen, die unter die erweiterte Berichtspflicht nach der CSRD fallen, über die Daten von 2024 Auskunft geben. In der nichtfinanziellen Erklärung erfolgt die Berichterstattung nach aktuellen Vorgaben im Lagebericht oder in einem gesonderten Bericht (zum Beispiel in einer DNK-Erklärung). Künftig erfolgt sie lediglich im Lagebericht. Veröffentlicht wird die nichtfinanzielle Erklärung im Bundesanzeiger oder auf der Unternehmenswebsite.

 

Autorin: Jill Döding

 

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