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CSDDD: Der EU-Richtlinienentwurf zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten

Environment, Social, Governance: Fortsetzung unserer ESG-Reihe
Aktuelles
08.02.2023

CSDDD: Der EU-Richtlinienentwurf zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten

Environment, Social, Governance: Fortsetzung unserer ESG-Reihe

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Richtlinienentwurf zur Ausweitung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Lieferkette unter dem Titel Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) veröffentlicht. Die CSDDD verpflichtet Unternehmen zur Achtung von Menschenrechten und Umwelt in globalen Wertschöpfungsketten und geht dabei deutlich über das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) hinaus.

Im Laufe des Jahres 2023 wird die EU-Lieferkettenrichtlinie in Kraft treten und voraussichtlich zwei Jahre später durch die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht verabschiedet. Die Richtlinie stellt gemeinsam mit bestehenden Regelungen und weiteren Regulierungsinitiativen wie der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung einen weiteren Schritt zum nachhaltigen Wirtschaften unter einheitlichen europäischen Bedingungen dar.

In ihrem Kern stimmen das LkSG und die neue Richtlinie CSDDD überein: 

Die betroffenen Unternehmen werden dazu verpflichtet, bei sich selbst und in ihren Lieferketten laufend menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Zu den Verpflichtungen zählen beispielsweise 

  • Risikoanalysen,
  • Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Feststellung, Vermeidung und Beendigung negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt,
  • die Einführung eines Beschwerdeverfahren und
  • der jährliche Bericht auf der Unternehmenswebsite.

 

Die Unterschiede zwischen CSDDD und deutschem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stellen wir im Folgenden heraus:

1. Erweiterter Kreis betroffener Unternehmen

Der neue Richtlinienentwurf greift schon bei niedrigerer Mitarbeiterzahl und orientiert sich an Mindestumsatzschwellen. Während das LkSG unabhängig von der Rechtsform seit dem 1. Januar 2023 nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und ab dem 1. Januar 2024 mit mehr als 1.000 Mitarbeitern verpflichtet, erfasst die neue Richtlinie

a) große haftungsbeschränkte EU-Unternehmen:

  • (vsl. ab 2027) Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Millionen Euro;
  • (vsl. ab 2028) Unternehmen aus Risikobranchen (Branchen mit hohem Schadenspotential wie Textilindustrie, Landwirtschaft oder Rohstoffförderung) mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 40 Millionen Euro.

Die genannten Größenkriterien müssen jeweils in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erfüllt sein.

b) kleine und mittlere Unternehmen (KMU). KMU sind aufgrund der Zusammenarbeit mit Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, indirekt betroffen.

Sofern Unternehmen in den Anwenderkreis der CSDDD fallen, aber noch nicht der CSRD unterliegen, müssen diese unabhängig davon auf ihrer Unternehmenswebsite einen Bericht bzgl. ihrer Sorgfaltspflichten abgeben.

 2. Ausdehnung der Sorgfaltspflichten auf die gesamte Wertschöpfungskette

Während das deutsche LkSG den eigenen Geschäftsbereich bis zum Werkstor des Kunden und die Lieferketten (upstream) regelt und nur bei Finanzdienstleistungen von besonderer Bedeutung eine Kundenprüfung vorsieht, erfasst der Richtlinienvorschlag CSDDD auch unmittelbare oder mittelbare Geschäftsbeziehungen in den nachgelagerten Teilen der Wertschöpfungskette (downstream), also vor allem zu Kunden. Der Downstream-Bereich soll selbst das Recycling und die Entsorgung einschließen.

3. Zivilrechtlicher Haftungstatbestand für die Verletzung von Sorgfaltspflichten

Sofern ein Unternehmen die Sorgfaltspflichten verletzt und eine nachteilige Auswirkung eintritt, die durch die erforderlichen Maßnahmen hätte verhindert werden können, sieht die CSDDD eine zivilrechtliche Haftung des Unternehmens vor. Hierzu werden von den EU-Mitgliedsstaaten Vorschriften für Sanktionen erlassen. Für die Umsetzung der Sanktionen sind jedoch die nationalen Behörden zuständig.

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Autorin: Jill Döding

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