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EU-Taxonomie: Neue Verordnung vereinfacht Berichterstattung

EU-Taxonomie: Neue Verordnung vereinfacht Berichterstattung
Aktuelles
14.01.2026 — Lesezeit: 2 Minuten

EU-Taxonomie: Neue Verordnung vereinfacht Berichterstattung

Die EU-Taxonomie ist das Klassifikationssystem der Europäischen Union, das klar definiert, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als nachhaltig oder ökologisch verantwortlich gelten. Ziel ist es, Unternehmen und Investoren mehr Transparenz zu geben und nachhaltige Entscheidungen zu erleichtern.

Mit der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 im EU-Amtsblatt am 8. Januar 2026 geht die Europäische Kommission einen weiteren Schritt, um Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entlasten. Die neuen Regelungen sollen den bürokratischen Aufwand der EU-Taxonomie deutlich reduzieren, ohne die Transparenz für Investoren zu gefährden.

Die wichtigsten Erleichterungen im Überblick:
  • Wirtschaftstätigkeiten gelten als unwesentlich und müssen nicht mehr auf ihre Taxonomie-Konformität geprüft werden, sofern sie insgesamt weniger als zehn Prozent des jeweiligen Nenner-Werts (Umsatz, CapEx oder OpEx) ausmachen. Die Wesentlichkeit ist jedoch für jeden Leistungsindikator (KPI) individuell zu beurteilen. So kann eine Tätigkeit beim Umsatz als unwesentlich eingestuft werden (unter der Zehn-Prozent-Schwelle), während sie bei den Investitionsausgaben (CapEx) gleichzeitig eine wesentliche Rolle spielt. Solche unwesentlichen Tätigkeiten sind zwar weiterhin separat zu melden, die detaillierte Prüfung der technischen Kriterien entfällt jedoch.
  • Die Meldebögen für die Berichterstattung wurden überarbeitet und die Anzahl der geforderten Datenpunkte reduziert.
  • Die sog. „Do no Significant Harm“-Kriterien (DNSH) für den Umweltschutz wurden im Appendix C vereinfacht, indem zusätzliche Anforderungen gestrichen und Ausnahmeregelungen näher definiert wurden.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 wird Ende Januar 2026 wirksam und ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Da es sich um eine delegierte Verordnung handelt, ist keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich. Unternehmen können jedoch für Geschäftsjahre mit Beginn zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2025 auf die Anwendung der Änderungen dieses delegierten Rechtsakts verzichten und haben das Wahlrecht, entweder die älteren Fassungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2178, (EU) 2021/2139 und (EU) 2023/2486 anzuwenden oder sich nach den neuen Vorgaben zu richten.

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Jill Döding
Sustainability-Auditor IDW

Mail: jill.doeding@etl.de


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