Erbschaftsteuer und Betriebsvermögen
Reformkonzept der SPD in der Kritik
Müssen „die Reichen“ wirklich keine Erbschaftsteuer zahlen? In der aktuellen politischen Debatte um das Reformkonzept der SPD gehe diese Darstellung an der Realität vorbei, erklärt WP/StB Dr. Oliver Mensching. Das Gegenteil sei der Fall.
Zwar ist es richtig, dass die Übertragung von Betriebsvermögen in manchen Fällen ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer befreit ist. Genau dies ist aber bezweckt, unter anderem um Arbeitsplätze und den Mittelstand zu schützen.
Die Voraussetzungen für die Erbschaftsteuerbefreiung sind zudem eng gefasst. Die Verschonungsregelungen sehen bewusst vor, dass nur „betriebsnotwendiges Betriebsvermögen“, also kein Verwaltungsvermögen, von der Erbschaftsteuer befreit ist.
Tatsächlich ist es daher genau umgekehrt: Die Mehrzahl der Erben ist nicht nur steuerlich einfach, sondern sogar doppelt im Erbfall belastet, nämlich einmal mit Erbschaftsteuer und ein weiteres Mal mit Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer).
Ein Beispiel
Im Betriebsvermögen befindet sich ein vermietetes Grundstück mit einem Buchwert von 100 und einem Verkehrswert von 200. Das Grundstück wird für 200 verkauft, unter anderem um die Erbschaftsteuer begleichen zu können. Die Folge: Die Erbschaftsteuer auf das Grundstück (der Rest kommt zusätzlich hinzu) beträgt bis zu 30 Prozent (Steuerklasse I) des Grundbesitzwerts, mithin 30 Prozent von 200, zuzüglich Ertragsteuern auf den Veräußerungsgewinn von rund 50 Prozent.
Die einzig richtige Lösung besteht daher in der Abschaffung der Erbschaftsteuer, alternativ einer vollständigen Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer. Die Vorschrift des § 35b EStG, die grob in diese Richtung zielt, läuft in den meisten Fällen leer und ist bei weitem nicht ausreichend.





