ESRS Set 1: Zentrale Änderungen im Überblick
Auftakt unserer Reihe zu Nachhaltigkeitsstandards
Im Rahmen des sogenannten Omnibus-Pakets hat die EU-Kommission das ESRS Set 1 überarbeitet, mit dem Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vereinfachen und die Datenanforderungen zu reduzieren, ohne dabei die Zielsetzungen des Europäischen Green Deals zu gefährden. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bilden den verbindlichen Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa und legen fest, wie Unternehmen ihre Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) einheitlich und vergleichbar offenzulegen haben. Die finalen Entwürfe der überarbeiteten Standards wurden am 3. Dezember 2025 veröffentlicht. Die Verabschiedung wird derzeit für Mitte 2026 erwartet.
In einer Beitragsreihe beleuchten wir die wesentlichen Änderungen der überarbeiteten Standards. Den Auftakt bilden zentrale Neuerungen, die das ESRS Set 1 insgesamt betreffen, sowie aus unserer Sicht besonders relevante Anpassungen im ESRS 1.
Reduktion der Datenpunkte:
Die Überarbeitung bewirkt eine signifikante Verschlankung des Berichtsumfangs. Die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte wurde im Vergleich zum ESRS Set 1 um 61 Prozent reduziert.
Zur Steigerung der Anwenderfreundlichkeit wurde die Struktur grundlegend optimiert: Während die verbindlichen Pflichtangaben nun fest im Haupttext verankert sind, wurden sämtliche freiwilligen „Kann“-Angaben aus dem Standardtext entfernt. Diese finden sich zusammen mit methodischen Hinweisen in klar gekennzeichneten Boxen direkt unter den jeweiligen Anforderungen wieder.
Doppelte Wesentlichkeitsanalyse: Mehr Anleitung, weniger Dokumentationspflicht:
Die überarbeiteten ESRS-Entwürfe bringen Klarstellungen und Erleichterungen für die doppelte Wesentlichkeitsanalyse mit sich, ohne die grundlegende Logik zu verändern.
„Top-Down“-Ansatz:
Unternehmen können nun direkt auf Basis ihres Geschäftsmodells und ihres spezifischen Umfelds beurteilen, ob ein Thema wesentlich ist. Die detaillierte Identifikation jedes einzelnen IROs (Impact, Risk, Opportunity) pro Unterthema ist nicht mehr zwingend erforderlich. Dies reduziert den Analyseaufwand erheblich, da für eindeutig wesentliche oder unwesentliche Themen keine detaillierten Einzelbewertungen mehr durchgeführt werden müssen, solange die Entscheidung für Prüfer nachvollziehbar dokumentiert bleibt.
Negative Auswirkungen: Bewertung von Maßnahmen:
Der Entwurf schafft Rechtssicherheit bei der Frage, wie Maßnahmen die Analyse beeinflussen dürfen:
- Tatsächliche negative Auswirkungen: Diese werden nach ihrem realen Eintritt im Berichtsjahr bewertet. Frühere Maßnahmen fließen ein, neue Maßnahmen des laufenden Jahres dürfen die Bewertung der aktuellen Auswirkungen jedoch noch nicht mindern.
- Potenzielle negative Auswirkungen: Hier dürfen Präventions- und Minderungsmaßnahmen nur dann mindernd berücksichtigt werden, wenn deren Wirksamkeit plausibel belegt ist.
Hinsichtlich finanzieller Risiken enthält der ESRS-Entwurf keine Neuregelung. Unternehmen sollen für deren Bewertung stattdessen weiterhin die etablierten Methoden der klassischen Finanzberichterstattung nutzen.
Positive Auswirkungen:
Der Begriff der positiven Auswirkungen wird nun konkretisiert, um Interpretationsspielräume zu minimieren und eine einheitliche Anwendung sicherzustellen. Es wird klargestellt, dass Maßnahmen zur bloßen Minderung eigener negativer Auswirkungen oder zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen nicht als positive Auswirkungen im Sinne der Standards gelten. Die Klassifizierung als positive Auswirkung greift vielmehr nur dann, wenn durch Produkte oder Dienstleistungen die negativen Auswirkungen Dritter reduziert werden. Dies schließt auch Bereiche ein, mit denen das berichtende Unternehmen selbst nicht unmittelbar verbunden ist.
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Reduzierung des Dokumentationsaufwands:
Auch der allgemeine Dokumentationsaufwand wurde auf ein „verhältnismäßiges“ Maß reduziert, um Unternehmen administrativ zu entlasten. Schlussfolgerungen der Analyse müssen jedoch für den Prüfer nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere wenn Themen bei der Analyse ausgeschlossen werden.
Weitere Informationen hierzu folgen in unserem Überblick über die Änderungen hinsichtlich des ESRS 2.
Fokus auf Verhältnismäßigkeit:
Der ESRS-Entwurf ersetzt das bisherige Prinzip der „maximalen Anstrengung“ bei der Datenerhebung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unternehmen müssen nur solche Informationen berücksichtigen, die ohne unangemessene Kosten oder übermäßigen Aufwand verfügbar sind.
Der aktuelle Entwurf bricht mit der bisherigen Priorisierung von Primärdaten und stellt neben der Verhältnismäßigkeit eine angemessene Darstellung (Fair Presentation) in den Fokus. Unternehmen sollten ursprünglich dokumentieren, warum Primärdaten nicht verfügbar waren und sollten offenlegen, wie sie versucht haben, Daten zu bekommen und welche Hürden bestanden. Diese Hierarchie wurde nun zugunsten der Anwendbarkeit fallengelassen.
Strategische Neuausrichtung der Wertschöpfungskette:
Im Gegensatz zum Set 1 ist keine pauschale „Inventur“ der gesamten Kette mehr gefordert. Unternehmen müssen die Wertschöpfungskette nur noch dort tiefgreifend analysieren, wo ihr spezifisches Geschäftsmodell eine hohe Wahrscheinlichkeit für wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen (IROs) aufweist.
Dieser risikobasierte Ansatz erlaubt es, unwesentliche Teile der Kette von vornherein aus der detaillierten Betrachtung auszuschließen. In Kombination mit der bereits erwähnten Freiheit bei der Wahl der Datenquellen (Schätzungen vs. Primärdaten) wird der administrative Aufwand erheblich gesenkt, ohne die Aussagekraft der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte zu mindern.
Umwandlung der Mindestangabepflichten (MDR):
Die Umwandlung der Mindestangabepflichten (Minimum Disclosure Requirements, MDR) in allgemeine Angabepflichten (General Disclosure Requirements, GDR) bietet den Anwendern den Vorteil einer flexibleren und aggregierten Berichterstattung. Anstatt isolierte Mindestanforderungen für jedes Unterthema abzuarbeiten, können Unternehmen nun Strategien, Maßnahmen und Ziele themenübergreifend zusammenfassen. Dies verhindert Redundanzen und erlaubt es, die Berichterstattung enger an der tatsächlichen internen Unternehmenssteuerung auszurichten, was die Kohärenz des Berichts erhöhen soll.
Nächste Schritte
Die Europäische Kommission wird nun die fachliche Stellungnahme der EFRAG prüfen und plant, die überarbeiteten ESRS bis Mitte 2026 zu verabschieden. Erst nachdem sie als delegierter Rechtsakt erlassen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht sind, treten die neuen Standards in Kraft. Sie sollen ab dem Geschäftsjahr 2027 verpflichtend anzuwenden sein mit einer geplanten freiwilligen Anwendungsmöglichkeit für das Geschäftsjahr 2026.
Jetzt lesen: IDW-Stellungnahme zu „Draft Simplified ESRS“






