Statusbericht CSRD: Umsetzung und Rechtslage in Deutschland
In Deutschland steht die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung aktuell im Zeichen einer bewussten Verzögerung, um die weitreichenden Entlastungen der EU rechtssicher zu integrieren.
Nachdem Deutschland die ursprüngliche Umsetzungsfrist (6. Juli 2024) verpasst hatte und dies zu einem Vertragsverletzungsverfahren führte, ist das nationale Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) auch zum 31. Dezember 2025 nicht in Kraft getreten. Dadurch gilt in Deutschland formell weiterhin das CSR-RUG von 2017. Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitenden müssen daher für das Geschäftsjahr 2025 weiterhin eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben.
Das Ziel der Bundesregierung ist es nun, das nationale Gesetz im Laufe des Jahres 2026 so zu verabschieden, dass die neuen EU-Erleichterungen (insbesondere die 1.000-Mitarbeiter-Grenze) sofort wirksam werden. Damit sollen strengere Regeln als im EU-Vergleich vermieden und Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen verhindert werden.
Um diese deutsche Strategie rechtlich einzuordnen, ist die aktuelle Rechtslage in der EU entscheidend, die auf zwei unterschiedlichen Säulen basiert: Während die eine den Zeitpunkt der Berichterstattung verschiebt, streicht die andere die Pflicht für viele Unternehmen komplett.
Die inhaltliche Befreiung (Omnibus-I-Paket)
Das am 16. Dezember 2025 vom EU-Parlament verabschiedete Omnibus-I-Paket ändert grundlegend die Definition der Unternehmen, die unter die CSRD fallen.
- Gemäß der ursprünglichen Planung sollte die Berichtspflicht eintreten, sobald Unternehmen mindestens zwei der drei Kriterien von mehr als 250 Mitarbeitenden, einer Bilanzsumme über 25 Mio. Euro oder einem Nettoumsatz von mehr als 50 Mio. Euro erfüllten. Die Berichtspflicht für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die diese Schwellenwerte unterschreiten, war für die dritte Welle vorgesehen.
- Die neue Einigung sieht eine deutliche Anhebung dieser Grenzen vor: Die Berichtspflicht greift nun erst bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatz von über 450 Mio. Euro.
Unternehmen, die zwischen 250 und 1.000 Mitarbeitende beschäftigen, sind durch diese Neudefinition von der CSRD-Berichtspflicht befreit und fallen komplett aus dem Anwendungsbereich heraus, solange die EU die Schwellenwerte nicht in einer zukünftigen Richtlinie wieder absenkt. Zum Schutz vor „Trickle-Down-Effekten“ dürfen diese Unternehmen zudem Datenanfragen großer berichtspflichtiger Unternehmen verweigern, die über den freiwilligen Standard (derzeitige Empfehlung der EU-Kommission: VSME-Standard) hinausgehen.
Die formale Bestätigung durch den Rat der EU wird für das erste Quartal 2026 erwartet, die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt folgt im März 2026.
Die zeitliche Verschiebung („Stop-the-Clock“)
Die seit April 2025 geltende Richtlinie (EU) 2025/794 verschiebt die Berichtspflicht nach der CSRD für Unternehmen der zweiten Welle auf das Geschäftsjahr 2027. Diese Gruppe umfasst große Unternehmen, die bisher noch nicht berichtspflichtig waren.
Für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen der dritten Welle verschiebt sich die Pflicht auf das Geschäftsjahr 2028.
Unternehmen der ersten Welle sind von dieser Fristverschiebung nicht erfasst. Hierbei handelt es sich um kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden, die bereits nach dem CSR-RUG berichtspflichtig sind.
Da die Anhebung der Schwellenwerte auf mehr als 1.000 Mitarbeitende von der EU bislang noch nicht rechtskräftig beschlossen wurde, enthält der Regierungsentwurf für das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie eine Befreiung für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit 501 bis unter 1.000 Mitarbeitenden für die Geschäftsjahre 2025 und 2026. Damit soll verhindert werden, dass diese Unternehmen nur für einen sehr kurzen Übergangszeitraum berichtspflichtig werden. Diese deutsche Regelung ist aber auch noch nicht gesetzlich umgesetzt. Solange das deutsche Umsetzungsgesetz nicht final verkündet ist, bleibt die alte Rechtslage (CSR-RUG) für die „erste Welle“ (> 500 Mitarbeitende, kapitalmarktorientiert) bestehen.
Aktuelle Berichtsoptionen für 2025
Aufgrund der oben beschriebenen Rechtslage in Deutschland haben Unternehmen der ersten Welle für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2025 folgende Optionen:
- Berichterstattung unter vollständiger Anwendung des ersten Satzes der ESRS als Rahmenwerk
- Teilweise Anwendung des ersten Satzes der ESRS als Rahmenwerk
- Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ohne Anwendung der ESRS (Set 1) unter Anwendung eines alternativen Rahmenwerks wie des DNK oder der GRI-Standards gemäß CSR-RUG
Vereinfachung der Berichtsstandards (ESRS Set 1)
Während das Omnibus-Paket und „Stop-the-Clock“ die Fragen des „Wer“ und „Wann“ regeln, definieren die ESRS das „Wie“. Da das ESRS Set 1 als Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 unmittelbar geltendes EU-Recht ist, behält dieser Standard seine Gültigkeit als Rahmenwerk, auch wenn sich Anwendungsfristen verschieben.
Für weiterhin berichtspflichtige Unternehmen soll der Aufwand jedoch drastisch reduziert werden. Das ESRS Set 1 wird aktuell überarbeitet, um die abzufragenden Datenpunkte zu reduzieren. Die Konsultationsphase hierfür endet im Februar 2026, die finale Verabschiedung der schlankeren Standards durch die EU-Kommission ist für Mitte 2026 geplant.
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