BVerfG bestätigt Mindestbesteuerung – ein steuerpolitischer Irrweg
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (nach über zehn Jahren!) entschieden, dass die sog. Mindestbesteuerung i.S.d. § 10d Abs. 2 EStG (1 Mio. Euro, danach 60 Prozent bzw. – temporär – 70 Prozent) verfassungsgemäß ist.
Dies gelte selbst dann, wenn es nach Eintritt eines bilanzsteuerlichen Umkehreffekts zu einem Wegfall von Verlustvorträgen in Folge Beendigung der Steuerpflicht komme. Die Mindestbesteuerung sei gerechtfertigt durch den besonderen Fiskalzweck einer kontinuierlichen und gegenwartsnahen Besteuerung; sie überschreite die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht.
Nur „echte“ Gewinne sollten besteuert werden
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nachvollziehbar und, aus Perspektive des Gerichts, sicherlich richtig. Die Mindestbesteuerung ist aber steuerpolitisch verfehlt. Wir sollten wieder hinkommen zu dem Grundsatz, dass nur „echte“ Gewinne, auch in periodenübergreifender Betrachtung, besteuert werden. Dies beinhaltet:
- Abschaffung der Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG);
- Abschaffung der Zinsschranke, jedenfalls für kapitalintensive Geschäftsmodelle wie diejenigen der Immobilienwirtschaft;
- Streichung des § 8c KStG (Wegfall von Verlustvorträgen bei Verkauf von >50 Prozent innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber);
- Stattdessen: Sachgerechte und vor allen Dingen verständliche Neuformulierung des § 8d KStG (sog. fortführungsgebundener Verlust), um Mantelkaufkonstellationen zielsicher zu unterbinden.
Die obigen Maßnahmen wären ein echter Beitrag zur Wirtschaftsförderung. Sie täten insbesondere der kapitalintensiven Immobilienwirtschaft gut und wären ein echter Beitrag u.a. zur Förderung des Mietwohnungsneubaus.