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Zinsschranke: Was kann (und sollte) der Gesetzgeber tun?

Zinsschranke: Was kann (und sollte) der Gesetzgeber tun?
Aktuelles
03.09.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

Zinsschranke: Was kann (und sollte) der Gesetzgeber tun?

Die Zinsschranke ist wirtschafts- und steuerpolitisch – insbesondere für die kapitalintensive Immobilienwirtschaft – verfehlt, sagt unser Autor Dr. Oliver Mensching, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Was also kann und sollte der Gesetzgeber tun?

Am besten, einfachsten und wirtschaftspolitisch sinnvollsten (ja, steuerpolitische Maßnahmen können zur Abwechslung auch mal einfach sein …) wäre es, die Zinsschranke abzuschaffen. Es steht allerdings zu befürchten, dass die Verantwortlichen weder über den Mut noch die politische Durchschlagskraft, auch auf europäischer Ebene, verfügen, eine ersatzlose Streichung der Zinsschranke durchzusetzen.

Damit bleiben folgende Möglichkeiten:

  • Einführung einer Ausnahme für kapitalintensive Unternehmen, wie diejenigen der Immobilienwirtschaft;
  • Einführung einer Ausnahme für Zweckgesellschaften (sog. Single Purpose Vehicles): Da sich der Zweck dieser Gesellschaften auf die Realisierung eines konkreten Projektes erstreckt und sich darin erschöpft, sollte an sich selbstverständlich sein, dass nur der Reingewinn aus eben diesem Projekt besteuert wird – nicht mehr und nicht weniger und damit ohne Beeinträchtigung durch Zinsschranke und/oder Mindestbesteuerung;
  • Einengung des Zinsbegriffs auf Gesellschafterdarlehen: Es ist nicht einzusehen, weshalb auch externe Darlehen, zum Beispiel Bankdarlehen, betroffen sein sollen. Dies gilt selbst dann, wenn diese durch den Gesellschafter besichert werden;
  • Einführung eines Wahlrechts, einen Zinsvortrag in einen regulären Verlustvortrag „umzumünzen“, verbunden mit einer Abschaffung der Mindestbesteuerung.

Da das Ziel der Bundesregierung erklärtermaßen darin besteht, die Wirtschaft und insbesondere auch den Wohnungsbau anzukurbeln, empfehle ich dem Gesetzgeber dringend, sich mit den obigen Vorschlägen zu befassen.

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Autor(en)


Dr. Oliver Mensching
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: om@jebensmensching.com


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