Der leidige Fettabscheider
FG Niedersachsen klärt Gewerbesteuerfrage
Endlich kehrt Vernunft ein.
Seit Jahren quälen sich Vermieter und deren Berater, für Zwecke der erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 Sätze 2 – 6 GewStG) vermeintlich begünstigungsschädliche Betriebsvorrichtungen auszulagern auf sog. BVO-GmbHs. Der hierfür zur Verfügung stehende Werkzeugkasten ist groß und die Fallstricke sind zahlreich, z.B. im Zusammenhang mit dem sog. Treuhandmodell. Aber auch die Grundsätze der sog. Betriebsaufspaltung bergen Gefahr.
Umso erfreulicher ist deshalb die Entscheidung des FG Niedersachsens vom 5.3.2025 – 3 K 232/24.
Bei der (Mit-)Überlassung eines Fettabscheiders handele es sich um eine gewerbesteuerlich unschädliche (!) Nebentätigkeit. Umsatzsteuerlich sei eine Leistung dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstelle, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Diese Grundsätze ließen sich auf die Gewerbesteuer übertragen. Ein Fettabscheider habe für die Gastronomie (= Mieter) keinen eigenen Zweck, weil sie nicht etwa absichtlich Fett produzierten, sondern das Fett als Abfallprodukt beim Verkauf und der Herstellung einer anderen Leistung anfalle. Die Trennung des Fetts von den Abwässern und seine Entsorgung helfe den Mietern, ihre Mietsache unter optimalen Bedingungen zu nutzen, weil es sie des Risikos enthebe, gegen umweltrechtliche Auflagen zu verstoßen und sich ordnungswidrig zu verhalten.
Dies leuchtet unmittelbar ein. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Sichtweise des FG Niedersachsen auch bei anderen Finanzgerichten und insbesondere auch beim BFH durchsetzt.