BFH stoppt doppelte Grunderwerbsteuer bei Signing-Closing-Konstellationen
Die Frage, ob beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen in Signing-Closing-Konstellationen mehrfach Grunderwerbsteuer anfallen kann, sorgt seit geraumer Zeit für Diskussionen in der Praxis. Der BFH hat der sog. Signing-Closing-Problematik mit Beschluss vom 09.07.2025 – II B 13/25 – jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutz – eine Absage erteilt.
Zur Illustration des Problems ein einfaches Beispiel: K kauft 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Immobilien-GmbH A. Notarielle Beurkundung des Anteilskaufvertrages: 15.07.; Closing: 31.07. Gesellt sich hierzu ein Verstoß gegen die – doppelte – Anzeigepflicht der §§ 18 – 20 GrEStG, ist das Fiasko perfekt. Streng am Wortlaut des Gesetzes entlanggehangelt sind die Konsequenzen wie folgt: Grunderwerbsteuer bei Signing (Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG, entstanden am 15.07.) und ein weiteres Mal Grunderwerbsteuer bei Closing, diesmal gemäß § 1 Abs. 2b GrESt, insgesamt also zweimal Grunderwerbsteuer auf ein und denselben Sachverhalt.
Grunderwerbsteuergesetz: Viel zu kompliziert
Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Sichtweise der Finanzverwaltung in jederlei Hinsicht absurd ist. Okay, der Vergleich hinkt, aber ein bisschen ist es wie bei Cum-Ex: Ebenso wie es dort offensichtlich war, dass eine nur einmal einbehaltene Kapitalertragsteuer nur maximal einmal erstattet werden kann, ist es auch bei der Grunderwerbsteuer: Ein nur einmal besteuerungswürdiger Vorgang kann auch nur einmal mit Grunderwerbsteuer belegt werden.
Zum Glück gibt es mit dem BFH eine Instanz, die derartiges Treiben unterbindet – bleibt zu hoffen, dass dies auch im Hauptsacheverfahren so bleibt.
Eines zeigt die Diskussion aber schon jetzt: Unsere Steuergesetze, auch das Grunderwerbsteuergesetz, sind viel zu kompliziert. Dass Auslegungsergebnisse wie eine doppelte Grunderwerbsteuer überhaupt in Erwägung gezogen werden, zeigt, wie weit die Besteuerungspraxis inzwischen der Realität entrückt ist.