BFH-Urteil zur Gewerbesteuer bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Gestaltungspotenzial in Cross-Border-Situationen
Der BFH hat sich erstmals zur Frage der gewerbesteuerlichen Behandlung der Veräußerung eines Anteils an einer Oberpersonengesellschaft (z.B. einer Holding-KG oder eines inländischen Fund-of-Funds) geäußert, die an einer oder mehreren Unterpersonengesellschaften beteiligt ist (sog. doppelstöckige Personengesellschaft).
Er hat mit Urteil vom 8. Mai 2025 – IV R 40/22 entschieden, dass der entstehende Veräußerungsgewinn, auch soweit er durchgerechnet auf die Anteile an den Unterpersonengesellschaften entfällt, gewerbesteuerlich nur und ausschließlich bei der Oberpersonengesellschaft zu erfassen ist. Eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft(en) erfolgt nicht.
Das Urteil ist Fluch und Segen zugleich. Es ist von besonderer Bedeutung in Cross-Border- und Fund-of-Funds-Situationen.
Gewerbesteuerliche Konsequenzen für Personengesellschaftsstrukturen
Ist eine inländische Personengesellschaft (Fund-of-Funds) an ausländischen Fonds in der Rechtsform der Personengesellschaft beteiligt, so werden die Beteiligungen an den ausländischen Fonds für Zwecke eines Veräußerungsgewinns, der durch die Veräußerung von Anteilen am Fund-of-Funds realisiert wird, gewerbesteuerlich infiziert. Dies ist in hohem Maße unsachgemäß, eröffnet aber auch Chancen:
Ist nämlich ein ausländischer (!) Fund-of-Funds an inländischen Tochterpersonengesellschaften beteiligt, ist die Veräußerung von Anteilen am Fund-of-Funds – jedenfalls theoretisch und vorbehaltlich konkreter steuerlicher Beratung – auch insoweit von der Gewerbesteuer befreit, als der Veräußerungsgewinn rechnerisch auf die inländischen Tochterpersonengesellschaften entfällt.
Das hiermit verbundene Gestaltungspotenzial liegt auf der Hand.