BFH: Keine Schenkung bei Disproportionalität
Einlagen & Gewinne dürfen abweichen – ohne Schenkungsteuer
Disproportionale Einlagen in Verbindung mit einer disproportionalen Gewinnverteilung sind schenkungsteuerrechtlich unbeachtlich. Der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nicht erfüllt. Dieses Ergebnis ist einleuchtend. Es wurde vom BFH – leider bislang nur im einstweiligen Rechtsschutz (AdV) – bestätigt (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Juni 2025 – II B 43/24).
Der Beschluss ist gleichwohl für die Gestaltungspraxis von erheblicher Relevanz. Häufig weicht in Joint Venture-Situationen und bei Beteiligungsholdings die Stammkapitalbeteiligungsquote von der Finanzierungs- (und damit Gewinnverteilungs-)quote ab. Dies macht man, um u.a. die Voraussetzungen des körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs zu gewährleisten, das auf die Beteiligung am Stammkapital (mindestens zehn bzw. 15 Prozent) abstellt.
Würden in disproportionalen Einlagen in Verbindung mit disproportionaler Gewinnverteilung Schenkungen erblickt, wäre dies nicht nur wirtschaftlich, sondern auch unter steuerplanerischen Aspekten absurd. Es ist daher beruhigend, dass der BFH in derartigen Abreden, jedenfalls vorläufig, keine schenkungssteuerrechtlich erheblichen Umstände erblickt.
Das Finanzamt hatte sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an aus Sicht des BFHs unbeachtlichen Formalien festgehalten. Umso mehr bei sauberer rechtlicher Umsetzung sollten daher keine steuerlichen Probleme drohen.