Steuerfalle bei Gesellschafterdarlehen
FG Düsseldorf verneint Abzugsfähigkeit bei mittelbarer Beteiligung
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Auch der Ausfall von unverzinslichen Gesellschafterdarlehen ist einkommensteuerlich zu berücksichtigen (negative Einkünfte aus Kapitalvermögen; alt.: nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung). Voraussetzung ist jedoch, dass der Darlehensgeber unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt ist.
Bei nur mittelbarer Beteiligung soll der Ausfall einer unverzinslichen Darlehensforderung nach Auffassung des FG Düsseldorfs (Urteil vom 27.09.2024 – 3 K 354/20 E, Rev. eingelegt, BFH VIII R 32/24) mangels Einkünfteerzielungsabsicht (wegen der Unverzinslichkeit) steuerlich nicht abziehbar seien. Der sog. Gesamtbetrachtungsansatz, wonach die Einkünfteerzielungsabsicht bei unverzinslichen Gesellschafterdarlehen zusammengefasst mit der Beteiligung zu beurteilen ist, fände bei nur mittelbaren Beteiligungen keine Anwendung. Die Unverzinslichkeit führe deshalb dazu, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliege. Der Ausfall eines unverzinslichen, nur mittelbaren Gesellschafterdarlehens sei deshalb steuerlich nicht abziehbar.
Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH hierzu positioniert. U.E. kann es keinen Unterschied machen, ob der Darlehensgeber unmittelbar oder nur mittelbar an der Darlehensnehmerin beteiligt ist.