Aufatmen für Bestandshalter und Asset Manager
Lastenaufzüge gefährden nicht zwingend die erweiterte Kürzung
Lange war die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen (z.B. Lastenaufzüge) ein rotes Tuch für die gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung. Ein „falsches“ Asset im Portfolio konnte schnell teuer werden.
Der BFH hat jetzt in einem neuen Urteil (IV R 31/23) für mehr Klarheit gesorgt.
Die gute Nachricht: Ist eine Betriebsvorrichtung (wie ein Lastenaufzug in einem Warenhaus) fest mit dem Gebäude verbunden und für dessen Nutzung zwingend notwendig, kann dies ein „unschädliches Nebengeschäft“ sein. Die bloße Existenz solcher Anlagen zerschießt nicht mehr automatisch das Steuerprivileg. Es kommt aber – wie so oft – auf die „zwingende Notwendigkeit“ und die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit im Einzelfall an.
Mein Rat: Prüfen Sie Bestandsverträge und die technische Ausstattung, insbesondere bei Spezialimmobilien (Kaufhäuser, Logistik). Die Dokumentation der „Notwendigkeit“ ist jetzt der Schlüssel zur Steuerfreiheit.
Haben Sie Wackelkandidaten im Portfolio? Lassen Sie uns drüber schauen. Wir beraten Sie gerne.





