Doppelte Grunderwerbsteuer bei Share Deals?
Klare Absage durch das FG Sachsen
Ein wichtiges Urteil für die Immobilienbranche: Das FG Sachsen hat einer drohenden Doppelbesteuerung bei Gesellschafterwechseln eine klare Absage erteilt (Az. 2 K 40/22).
Im konkreten Fall ging es um eine grundbesitzende Personengesellschaft, bei der sämtliche Anteile übertragen wurden. Um den wirtschaftlichen Übergang sofort zu fixieren, vereinbarten die Beteiligten eine Treuhandlösung, bis die finale Eintragung im Handelsregister erfolgte.
Finanzverwaltung forderte zweimal Grunderwerbsteuer
Das Problem: Die Finanzverwaltung wollte gleich zweimal abkassieren – zunächst bei Begründung der Treuhand nach § 1 Abs. 2a GrEStG und ein weiteres Mal bei der zivilrechtlichen Eintragung im Handelsregister.
Dieser Auffassung hat das FG Sachsen nun eine klare Absage erteilt. Sobald der Vorgang durch die Treuhand steuerlich „verbraucht“ ist, führt der spätere rechtliche Vollzug (die Eintragung) nicht zu einer erneuten Steuerpflicht. Die Grundstücke werden der Gesellschaft für den zweiten Schritt grunderwerbsteuerlich nicht mehr zugerechnet.
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