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Startseite | Aktuelles | FG Sachsen lehnt doppelte Grunderwerbsteuer bei Share Deals ab

Doppelte Grunderwerbsteuer bei Share Deals?

Klare Absage durch das FG Sachsen

Doppelte Grunderwerbsteuer bei Share Deals?
Aktuelles
05.01.2026 — Lesezeit: 2 Minuten

Doppelte Grunderwerbsteuer bei Share Deals?

Klare Absage durch das FG Sachsen

Ein wichtiges Urteil für die Immobilienbranche: Das FG Sachsen hat einer drohenden Doppelbesteuerung bei Gesellschafterwechseln eine klare Absage erteilt (Az. 2 K 40/22).

Im konkreten Fall ging es um eine grundbesitzende Personengesellschaft, bei der sämtliche Anteile übertragen wurden. Um den wirtschaftlichen Übergang sofort zu fixieren, vereinbarten die Beteiligten eine Treuhandlösung, bis die finale Eintragung im Handelsregister erfolgte.

Finanzverwaltung forderte zweimal Grunderwerbsteuer

Das Problem: Die Finanzverwaltung wollte gleich zweimal abkassieren – zunächst bei Begründung der Treuhand nach § 1 Abs. 2a GrEStG und ein weiteres Mal bei der zivilrechtlichen Eintragung im Handelsregister.

Dieser Auffassung hat das FG Sachsen nun eine klare Absage erteilt. Sobald der Vorgang durch die Treuhand steuerlich „verbraucht“ ist, führt der spätere rechtliche Vollzug (die Eintragung) nicht zu einer erneuten Steuerpflicht. Die Grundstücke werden der Gesellschaft für den zweiten Schritt grunderwerbsteuerlich nicht mehr zugerechnet.

Was bedeutet das für die Praxis?

Treuhandmodelle bleiben ein wichtiges Werkzeug zur kurzfristigen Fixierung von Deals, sofern sie steuerlich sauber umgesetzt werden. Gleichzeitig ist Vorsicht geboten, denn das Verfahren liegt nun beim BFH (Az. II R 30/25) und wird dort weiter geprüft. Wir behalten die Revision genau im Auge. In vergleichbaren Fällen sollten entsprechende Steuerbescheide daher unter Hinweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden.

Haben Sie komplexe Share Deals in der Pipeline? Eine präzise zeitliche Abstimmung der Verträge ist das A und O, um unnötige Steuerlasten zu vermeiden.

Unser Branchencenter Real Estate bei ETL bietet Ihnen umfassende Expertise und maßgeschneiderte Lösungen für alle Herausforderungen der Immobilienwirtschaft.

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Dr. Oliver Mensching
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: om@jebensmensching.com


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