Signing vs. Closing: Keine zweimalige Grunderwerbsteuer
Die Signing/Closing-Problematik betrifft die absurde Konstellation, dass das Finanzamt beim Erwerb von 100 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft zweimal Grunderwerbsteuer festsetzt: einmal gegenüber dem Erwerber für das Signing und ein weiteres Mal gegenüber der grundbesitzenden Gesellschaft für das Closing.
Bereits mit Beschluss vom 9.7.2025 – II B 13/25 (AdV) hat der BFH festgestellt, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob das Finanzamt Grunderwerbsteuer für das Signing gegenüber dem Anteilserwerber festsetzen darf, wenn ihm bekannt ist, dass das Closing bereits erfolgt ist. Im Ergebnis also: keine zweimalige Grunderwerbsteuer!
BFH konkretisiert Rechtsauffassung zum Signing
Nun hat der BFH seine (vorläufige) Rechtsauffassung mit Beschluss vom 16.9.2025 – II B 23/25 (AdV) konkretisiert: Die Zweifel im Hinblick auf die zweifache Festsetzung der Grunderwerbsteuer richten sich nicht gegen die Festsetzung auf Ebene der grundbesitzenden Gesellschaft (Closing), sondern allein gegen diejenige auf Ebene des Anteilserwerbers (Signing).
Das Verfahrensrecht und die Anzeigepflichten spielen also weiterhin eine große Rolle. Wir beraten Sie gerne!





