Grunderwerbsteuer: Aufgabe der Pro-Kopf-Betrachtung bei Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (PersGes) wurde für Zwecke der Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG lange auf die sog. Pro-Kopf-Betrachtung abgestellt.
Beispiel: Eine grundbesitzende PersGes hat fünf Gesellschafter – A, B, C, D und E. A, B, C und D verkaufen ihre Anteile an K. Rechtsfolge: keine Anteilsvereinigung, da nur vier von fünf Anteilen, mithin 80 Prozent, in einer Hand vereinigt werden, und zwar unabhängig von den konkreten Beteiligungsverhältnissen (also auch dann, wenn z.B. A als Altgesellschafter zu 90 Prozent beteiligt ist!).
Der BFH hatte die Pro-Kopf-Betrachtung bei mittelbaren Beteiligungen bereits aufgegeben und angedeutet, dass sich dies auch auf unmittelbare Beteiligungen beziehe. Dem hat sich jetzt das FG Münster mit Urteil vom 16.1.2025 – 8 K 2751/21 angeschlossen. Zwar wurde Revision eingelegt; es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Rechtsauffassung des FG Münsters durch den BFH bestätigt wird.
Interessant daran: Die Finanzverwaltung hält (bislang) hartnäckig an der Pro-Kopf-Betrachtung fest. Wie lange noch, bleibt abzuwarten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass parallel zu § 1 Abs. 3 GrEStG auch die Norm des § 1 Abs. 2a GrEStG (sog. Bewegungstatbestand) zu beachten ist. Hier galt die Pro-Kopf-Betrachtung noch nie. Stattdessen wird, so wie es an sich auch wirtschaftlich vernünftig ist, abgestellt auf die quotale Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Beide Tatbestände, § 1 Abs. 3 und § 1 Abs. 2a, müssen also immer parallel betrachtet werden.
Wie immer gilt auch in diesen Fällen: Wir beraten Sie gern!