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BFH bestätigt fünfjährige Nachbehaltensfrist für Grundstücksübertragungen vor dem 01.07.2021

BFH bestätigt fünfjährige Nachbehaltensfrist für Grundstücksübertragungen vor dem 01.07.2021

BFH bestätigt fünfjährige Nachbehaltensfrist für Grundstücksübertragungen vor dem 01.07.2021
Aktuelles
16.05.2025 — Lesezeit: 2 Minuten

BFH bestätigt fünfjährige Nachbehaltensfrist für Grundstücksübertragungen vor dem 01.07.2021

Mit der Grunderwerbsteuerreform 2021 wurden u.a. die grunderwerbsteuerrechtlichen Vor- und Nachbehaltensfristen der Steuerbefreiungen für Grundstücksübertragungen von und auf Personengesellschaften von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Übergangsbestimmungen sind umstritten. Gemäß § 23 Abs. 24 GrEStG sind die auf zehn Jahre verlängerten Vor- und Nachbehaltensfristen nicht anzuwenden, wenn die bis einschließlich 30.06.2021 geltende Fünfjahresfrist noch vor dem 01.07.2021 abgelaufen war. Die Finanzverwaltung leitet hieraus ab, dass die verlängerten Nachbehaltensfristen auch bei Erwerbsvorgängen Anwendung finden, die vor dem 01.07.2021 erfolgt sind, bei denen aber die fünfjährige Frist am 01.07.2021 noch nicht abgelaufen war.

Dem hat der BFH mit Beschluss vom 10.04.2025 – II B 54/24 (AdV) eine Absage erteilt (ebenso zur bereits FG Düsseldorf vom 09.09.2024). Für derartige Erwerbsvorgänge bleibe es bei der nur fünfjährigen Nachbehaltensfrist.

BFH erkennt Widerspruch in den Übergangsregelungen

Der BFH bezieht sich in seinen Ausführungen auf die allgemeine Übergangsbestimmung des § 23 Abs. 18 GrEStG, die in einem offensichtlichen Widerspruch zur Übergangsregelung des § 23 Abs. 24 GrEStG stehe. Wie sich beide Übergangsvorschriften – § 23 Abs. 24 GrEStG einerseits und § 23 Abs. 18 GrEStG andererseits – zueinander verhielten, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es bestünden daher ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist auf zehn Jahre auch für Erwerbsvorgänge anwendbar sei, die vor dem 01.07.2021 verwirklicht wurden.

Gemäß § 23 Abs. 18 GrEStG seien die auf zehn Jahre verlängerten Nachbehaltensfristen nur für Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht wurden. Erwerbsvorgang i.S. des § 23 Abs. 18 GrEStG sei der begünstigte Rechtsvorgang und nicht das Ereignis, dass die Minderung des Anteils des Gesamthänders an der erwerbenden Gesamthand zur Folge hat. Jedenfalls gem. § 23 Abs. 18 GrEStG bleibe es deshalb bei der nur fünfjährigen Nachbehaltensfrist, wenn der Erwerbsvorgang, an den die Nachbehaltensfrist anknüpft, vor dem 01.07.2021 verwirklicht wurde.

U.E. ist die Rechtsauffassung des BFHs überzeugend. Wir wären überrascht, wenn sich der BFH im noch ausstehenden Hauptsacheverfahren anders positioniert.

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Autor(en)


Dr. Oliver Mensching
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: om@jebensmensching.com


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