Atypisch stille Beteiligung an Organgesellschaft steuerlich unschädlich
Eine atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft steht der steuerlichen Anerkennung der Organschaft nicht entgegen. Dies hat der BFH in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Literatur und entgegen der Rechtsprechung der Finanzgerichte mit Urteilen vom 11.12.2024 (Az. I R 17/21 sowie I R 33/22) entschieden.
Voraussetzung für die Anerkennung einer steuerlichen Organschaft ist, dass sich die Organgesellschaft dazu verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Bei einer atypisch stillen Beteiligung handelt es sich zivilrechtlich um einen Teilgewinnabführungsvertrag. Besteht eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft, stellt sich daher berechtigterweise die Frage, ob es sich bei dem an den Organträger nach Maßgabe des Ergebnisabführungsvertrages abzuführenden Gewinn noch um den „ganzen“ Gewinn der Organgesellschaft handelt, oder nur noch um einen Teil desselben, nämlich denjenigen Teil, der nach Abzug des Gewinnanteils des atypisch stillen Gesellschafters verbleibt.
BFH stärkt Gestaltungsspielraum
Der BFH hatte sich in dieser Rechtsfrage bislang noch nicht eindeutig positioniert. Er vertritt nunmehr – unseres Erachtens zu Recht – die Auffassung, dass das Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an der Organgesellschaft der steuerlichen Anerkennung der Organschaft nicht entgegensteht, weil es sich bei dem nach Abzug des Gewinnanteils des atypisch stillen Gesellschafters verbleibenden Gewinn um den „ganzen“ Gewinn der Organgesellschaft im körperschaftsteuerlichen Sinne handelt.
Die Rechtsauffassung des BFH ist zu begrüßen. Sie eröffnet erheblichen Spielraum in der steuerlichen Gestaltungspraxis.
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