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Künstliche Verluste durch (kurzfristige) Einschaltung einer Luxemburger S.à r.l.?

Künstliche Verluste durch (kurzfristige) Einschaltung einer Luxemburger S.à r.l.?

Künstliche Verluste durch (kurzfristige) Einschaltung einer Luxemburger S.à r.l.?
Aktuelles
22.05.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Künstliche Verluste durch (kurzfristige) Einschaltung einer Luxemburger S.à r.l.?

Ein steuerlicher Gestaltungstrick mit Luxemburger S.à r.l. sollte für steuerfreie Gewinne und abzugsfähige Verluste sorgen – doch der BFH hat einen Riegel vorgeschoben. Warum der Plan nicht aufging, erklärt WP/StB Dr. Oliver Mensching.

Eine ausgesprochen kreative Gestaltung haben sich die Berater folgenden Sachverhalts ausgedacht, der – nicht überraschend – nicht funktioniert hat:

Klägerin war eine KGaA, an der wirtschaftlich nahezu ausschließlich natürliche Person (in Gestalt von KG-Anteilen an der zu fast 100% an der KGaA beteiligten persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH & Co. KG) beteiligt waren.

Die Idee bestand in Folgendem:

  • Die KGaA finanziert sich durch Einzahlungen ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin (KG), die das Geld wiederum von ihren Kommanditisten eingesammelt hat;
  • die eingesammelten Beträge werden von der KGaA weitergegeben als Darlehen an eine Luxemburger S.à r.l., an der die KGaA zu 100% beteiligt ist;
  • wenige Tage nach Auszahlung des Darlehens verzichtet die KGaA auf ihre Darlehensforderung. Die Folgen sind zweierlei: Einerseits kommt es zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der KGaA für ihre Geschäftsanteile an der S.à r.l. Und andererseits entsteht in Luxemburg ein handelsrechtlicher Ertrag, der aufgrund des DBA-Schachtelprivilegs steuerfrei an die KGaA (und damit an die – mittelbar – hinter dieser stehenden Kommanditisten ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin) ausgeschüttet werden kann;
  • nach der Ausschüttung ist die S.à r.l. „leer“ (das Geld ist als Darlehen in die S.à r.l. eingezahlt worden und wurde nur wenige Tage später im Gewand einer Gewinnausschüttung wieder zurückgezahlt). Die Geschäftsanteile an der S.à r.l. werden daher für einen Betrag von z.B. einem Euro an einen Dritten veräußert. Der hierdurch entstehende Veräußerungsverlust ist zu 60% in Deutschland steuerlich abzugsfähig (Teileinkünfteverfahren), obwohl die hiermit korrespondierende Ausschüttung – so die Vorstellung – aufgrund des Schachtelprivilegs zu 100% von der Steuer befreit ist. In der Theorie entsteht daher ein steuerlicher Aufwand von 60 Prozentpunkten, obwohl faktisch lediglich ein und derselbe Betrag nach Luxemburg und wieder zurück gezahlt wurde.

Chapeau: Eine kreative Gestaltung, die (nicht überraschend) nicht funktioniert hat, wie der BFH mit Urteil vom 18.12.2024 – I R 12-13/21 entschieden hat. Bei der Luxemburger S.à r.l. handele es sich um eine wirtschaftlich funktionslose „Basisgesellschaft“, die allein dazu diente, durch mehrere kurzfristig hintereinandergeschaltete Rechtsakte (Gesellschafterdarlehen, Darlehensverzicht, Gewinnausschüttung) „künstlich“ Dividenden zu erzeugen. Die Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs sei daher missbräuchlich und von daher zu versagen.

Ergänzend ist anzumerken, dass derartige Gestaltungen gem. § 50d Abs. 11 EStG bereits seit 2012 ohnehin nicht mehr funktionieren.

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Dr. Oliver Mensching
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: om@jebensmensching.com


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