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Anwendung geschlechterspezifischer Sterbetafeln erbschaftsteuerlich zulässig

Anwendung geschlechterspezifischer Sterbetafeln erbschaftsteuerlich zulässig
Aktuelles
30.04.2025 — Lesezeit: 1 Minute

Anwendung geschlechterspezifischer Sterbetafeln erbschaftsteuerlich zulässig

Im Sachverhalt des BFH-Urteils vom 20. November 2024 – II R 38/22 ging es um die Bewertung eines Nießbrauchs, den sich ein Vater an den auf seine Kinder übertragenen GmbH-Geschäftsanteilen vorbehalten hatte. Aus naheliegenden Gründen hatten die Kläger ein Interesse daran, den Nießbrauch, der als Abzugsposten bei der Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist, möglichst hoch anzusetzen.

Bekanntlich ist die statistische Lebenserwartung von Frauen höher als diejenige von Männern. Die Kläger vertraten deshalb die Auffassung, die Verwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung des Nießbrauchs verstoße gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes: Der Gesetzgeber sei im Rahmen des § 14 BewG nicht berechtigt, das Geschlecht bei der Anwendung der Sterbetafeln mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes.

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Autor(en)


Dr. Oliver Mensching
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: om@jebensmensching.com


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