IDW ERS FAB 15: Neuer Entwurf zur Bilanzierung von Emissionsberechtigungen
Der Entwurf einer Neufassung der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels (IDW ERS FAB 15) wurde von dem Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW verabschiedet.
Bisherige Stellungnahmen ergänzt
Die bisherige aus dem Jahr 2006 stammende Stellungnahme IDW RS HFA 15 behandelte ausschließlich Emissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Die Neufassung berücksichtigt nun zusätzlich den Handel mit
- nationalen Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
- Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) gemäß § 37a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Abweichende Ausführungen zum Ausweis von TEHG-Emissionsberechtigungen
Darüber hinaus enthält die Neufassung neben rein redaktionellen Änderungen und Klarstellungen abweichende Ausführungen insbesondere zum Ausweis der Emissionsberechtigungen i.S. des TEHG in der Bilanz sowie zu dem Ausweis eines Erlöses bei Verkauf dieser Emissionsberechtigungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
TEHG-Emissionsberechtigungen sind unverändert als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens zu qualifizieren. In der Bilanz sind diese nunmehr unabhängig von ihrem Zweck unter den Vorräten auszuweisen. Weiterhin konkretisiert die Neufassung den differenzierten Ausweis im Vorratsvermögen:
- Ausweis unter den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen für den Fall, dass die TEHG-Emissionsberechtigungen für die Nutzung im Rahmen des Leistungserbringungsprozesses des Bilanzierenden bestimmt sind.
- Ausweis als Waren für TEHG-Emissionsberechtigungen, die zu Handelszwecken erworben wurden.
Unverändert empfiehlt der IDW ERS FAB 15 bei wesentlichen Beträgen einen gesonderten Ausweis der TEHG-Emissionsberechtigungen innerhalb des Umlaufvermögens.
In der GuV gehören Erlöse aus dem regelmäßigen Verkauf von TEHG-Emissionsberechtigungen nach dem Entwurf der Neufassung zu den Umsatzerlösen. Die korrespondierende Ausbuchung des Buchwerts der veräußerten Emissionsberechtigungen führen in einer nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellten GuV zu Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren und in einer nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellten GuV zu Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen.
Anwendungszeitraum
Die neugefasste Stellungnahme soll für die Aufstellung von Abschlüssen für Geschäftsjahre gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung soll zulässig sein.
Der FAB empfiehlt, bereits den Entwurf der Neufassung der Verlautbarung anzuwenden.
Den Entwurf können Sie bis zu seiner endgültigen Verabschiedung hier herunterladen.