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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Zur Entwicklung der CSR-Richtlinie

In Deutschland gilt seit 2017 eine Berichtspflicht für große Unternehmen
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15.11.2022 — zuletzt aktualisiert: 04.04.2023

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Zur Entwicklung der CSR-Richtlinie

In Deutschland gilt seit 2017 eine Berichtspflicht für große Unternehmen

Fortsetzung unserer ESG-Reihe: Das Kürzel ESG setzt sich aus den Begriffen Environment, Social und Governance zusammen – diese bilden die drei Säulen einer nachhaltigen Unternehmensführung. Wie bereits berichtet, hat das EU-Parlament vergangene Woche die lange diskutierte Richtlinie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) angenommen. Nach der bereits veröffentlichten Einführung in das Thema CSR nehmen wir im Folgenden die Entwicklung der Richtlinie in den Blick.

2014 wurde die Non-Financial Reporting Directive (NFRD), eine Richtlinie zur Erweiterung der Berichtspflichten von großen kapitalmarktorientierten Unternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Versicherungsunternehmen, vom EU-Parlament und den EU-Mitgliedstaaten verabschiedet. Ziel der Richtlinie war es, die Transparenz von Unternehmen bezüglich nachhaltigkeitsbezogener Aspekte für verschiedene Stakeholder wie Investoren, Verbraucher und politische Entscheidungsträger zu erhöhen. Dies betraf Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Deutschland hat am 9. März 2017 mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) die NFRD in nationales Recht umgesetzt (§ 289b ff. HGB).

Das CSR-RUG gilt für kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die im Schnitt eines Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter haben und deren Umsatzerlöse sich auf mehr als 40 Millionen Euro belaufen oder deren Bilanzsumme bei mehr als 20 Millionen Euro liegt. Kleine und mittelständische Unternehmen sind derzeit lediglich indirekt betroffen, wenn sie Zulieferer sind.

Berichtsformate: Nutzbar sind nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke (Unternehmen müssen begründen, wenn sie keinen der bestehenden Standards nutzen). Die betroffenen Unternehmen können derzeit die nichtfinanziellen Informationen im (Konzern-)Lagebericht oder auch in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht offenlegen. Tochterunternehmen müssen auf den Konzernlage-Bericht verweisen.

Im Rahmen des „European Green Deals“ hat sich die EU-Kommission verpflichtet, die NFRD zu überarbeiten, um die Transparenz weiter zu erhöhen. Daher wurde im April 2021 von der EU-Kommission beschlossen, die NFRD-Richtlinie auch auf kleinere Unternehmen auszuweiten – Ergebnis war der Entwurf zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurde beauftragt, einheitliche und verbindliche EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entwerfen.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Zukünftig werden mit der CSRD auch große kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 250 Mitarbeitern verpflichtet, über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten zu berichten. Zudem werden die Berichtsinhalte ausgeweitet bzw. die geforderten Inhalte werden präzisiert. Sie sollen neben retrospektiven nun auch zukunftsgerichtete sowie quantitative und qualitative Informationen enthalten. Ziel ist die Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit von Nachhaltigkeitsinformationen.

Nachhaltigkeitsaspekte:
• Umweltbelange,
• Arbeitnehmerbelange,
• Sozialbelange,
• Menschenrechte,
• Korruptionsbekämpfung,
• Informationen zu immateriellen Vermögenswerten (NEU), dazu zählen beispielsweise gewerbliche Schutzrechte (Patente, Lizenzen),
• Governance-Faktoren (NEU): Transparenz, Effizienz, Kontrolle, angemessener Umgang mit Risiken, Verbesserung von Prozessen und Arbeitsstrukturen sowie Gleichbehandlung und Wahrung von Interessen.

Die neue CSRD-Richtlinie folgt außerdem einer doppelten Wesentlichkeitsperspektive. Diese besagt, dass künftig „Wesentliche Themen“ sowohl über die Bedeutung für das Unternehmen (Outside-In) als auch über die Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit (Inside-Out) bestimmt werden.

Wann sind welche Unternehmen von der CSRD betroffen? Einen Überblick finden Sie hier.

 

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Autorin: Jill Döding

 

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