Fehlender Transparenzregistereintrag?
Organe und Geschäftsführer von Gesellschaften sind verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Die digitale Speicherung in anderen Registern ist nicht mehr ausreichend. Alle vom Gesetzgeber gewährten Umstellungsfristen sind bereits Ende 2022 ausgelaufen. Inzwischen drohen bei Nichteintragung auch Bußgelder bis zu 150.000 Euro: für Aktiengesellschaften, Societas Europaea und Kapitalgesellschaften auf Aktien bereits seit 1. April, ab 1. Juli auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften und für alle übrigen Rechtsformen, insbesondere Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), ab 1. Januar 2024.
Doch es drohen nicht nur Bußgelder. Für Unternehmen, die Corona-Hilfen beantragt oder bereits erhalten haben, kann es wesentlich teurer werden. Denn die Eintragung ins Transparenzregister gehört bei den Corona-Hilfen zu den Voraussetzungen für die Antragsberechtigung. Wird spätestens bei den Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen bzw. zur November- und Dezemberhilfe festgestellt, dass die im Rahmen der Anträge unterzeichnete Verpflichtungserklärung verletzt wurde, droht die vollumfängliche Rückzahlung der Corona-Hilfen. Dieses Risiko sollten Sie nicht eingehen!