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Gaskrise und steuerlicher Querverbund

Gaskrise und steuerlicher Querverbund
Aktuelles
26.04.2023

Gaskrise und steuerlicher Querverbund

Die Energiekrise als Folge des Überfalls Russlands auf die Ukraine hat schwerwiegende Auswirkungen auf den Betrieb sowie die Wirtschaftlichkeit von Blockheizkraftwerken und Schwimmbädern. Für betroffene Unternehmen stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit eine Reduzierung bzw. eine Stilllegung der jeweiligen Betätigungen Konsequenzen für den steuerlichen Querverbund hat.

Ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) kann ertragsteuerlich mit anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

  1. die Betriebe gleichartig oder Versorgungsbetriebe sind oder
  2. wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.

Dabei erfolgt die Zusammenfassung eines Bäderbetriebes mit einem Energieversorgungsbetrieb zur Realisierung einer entsprechenden ertragsteuerlichen Verlustverrechnung in der Praxis auf Basis einer engen wechselseitigen technisch-wirtschaftliche Verflechtung mittels eines im Bäderbetrieb errichteten Blockheizkraftwerks (BHKW).

Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen, wie die Gewichtigkeit und die Wirtschaftlichkeit, erfüllt sein. Im Schreiben vom 11.05.2016 hat das Bundesministeriums für Steuern (BMF) die diesbezüglichen Voraussetzungen präzisiert.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hatte dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der Energiekrise auf den steuerlichen Querverbund mit Bädern vorgelegt. Diese orientierte sich an der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 27.03.2017. Demnach muss die Wirtschaftlichkeit eines BHKW auf den Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nachgewiesen werden. Spätere nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu vertretende Veränderungen, die sich auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung auswirken, sind danach unbeachtlich. Weiterhin wird ausgeführt, dass auch ein gelegentliches Unterschreiten der im BMF-Schreiben vom 11.05.2016 genannten Wirtschaftlichkeitskennziffern im Einzelfall unschädlich ist, wenn es hierfür gewichtige Gründe, z. B. eine Generalsanierung oder eine umfangreiche Reparatur des BHKW, gibt.

Das BMF hat mit Schreiben vom 27.09.2022 bestätigt, dass eine zwangsweise Abschaltung eines BHKW sowie ein vorübergehender krisenbedingter unwirtschaftlicher Betrieb eines BHKW keine Aberkennung des steuerlichen Querverbunds bedeute. Voraussetzung ist aber, dass es sich nur um eine temporäre Unterbrechung des BHKW-Betriebs handelt. Ist die Stilllegung des BHKW dagegen endgültig, entfällt mit dem Zeitpunkt der Abschaltung die technisch-wirtschaftliche Verflechtung für den betreffenden Bäderbetrieb. Das gilt unabhängig davon, auf welchen Gründen die endgültige Stilllegung beruht.

Die Klarstellungen des BMF sind zu begrüßen, da sie in einigen Punkten Rechtssicherheit für die betroffenen Betriebe bringen. Derartige Umstände könnten aber ein Anlass für eine spätere Überprüfung der Wirtschaftlichkeit sein. Daher empfiehlt es sich, zu dokumentieren, dass die Stilllegung eines BHKW nur vorübergehend ist und eine spätere Wiederinbetriebnahme beabsichtigt ist.

 

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