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Änderungen der Energiepreisbremsen

Was ist neu?
Änderungen der Energiepreisbremsen
Aktuelles
28.08.2023 — zuletzt aktualisiert: 04.09.2023

Änderungen der Energiepreisbremsen

Was ist neu?

Der Bundestag hat am 23. Juni 2023 erneut das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) und das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) geändert.

Neu ist die Pflicht von Erdgas- und Wärmelieferanten, Kunden darauf hinzuweisen, dass ungeachtet der Entlastung durch die Energiepreisbremsen ein Vertragswechsel in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Anbieter vorteilhaft sein kann. Eine ergänzende Hinweispflicht gilt bei Abschluss eines Liefervertrages mit einem Neukunden oder im Falle von Preisanpassungen. Die Hinweispflicht gilt zunächst bis zum Auslaufen der Preisbremsen am 31. Dezember 2023. 

Angepasst wurde auch der Referenzpreis für Heizstrom, der in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen als dem Haushaltsstrompreis bezogen wird. Da jedoch auch der Heizstrompreis gestiegen ist, war die bisherige Entlastung nur gering. Für Netzentnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 kWh wird daher der Referenzpreis sowohl für Heizstrom als auch für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 ct/kWh auf 28 ct/kWh gesenkt. Der neu eingeführte Referenzpreis gilt ab dem 1. August 2023 und die zusätzliche Entlastung muss spätestens bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dabei die Wahl, die zusätzliche Entlastung einmalig oder in monatlichen Teilbeträgen zu gewähren. Die Kunden sind hierüber zu informieren.

Eine zusätzliche Entlastungsregelung wurde für Letztverbraucher mit atypischen Minderverbräuchen (Gas/Wärme: § 37a EWPBG, Strom: § 12b StromPBG) eingeführt.

Des Weiteren wurde der zeitliche Rahmen des Dividenden- und Boni-Verbotes klargestellt. Diese gilt für Boni- und Dividenden, die das Jahr 2023 betreffen. Für das Jahr 2022 dürfen Boni in 2023 ausgezahlt werden, auch wenn das Unternehmen  durch die Energiepreisbremsen entlastet wurde.

Für zu viel gezahlte Entlastungsbeträge wurde der Rückforderungsmechanismus um die Möglichkeit eines Forderungsübergangs vom Energieversorgungsunternehmen auf die Prüfbehörde erweitert.

Schließlich endet die Abschöpfung von Zufallsgewinnen bei Stromerzeugern zum 1. Juli 2023.

 

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