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Dezember-Soforthilfe

Wärmeversorger und Erdgaslieferanten benötigen Wirtschaftsprüfertestate spätestens zum 31. Mai 2024
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Aktuelles
19.01.2024

Dezember-Soforthilfe

Wärmeversorger und Erdgaslieferanten benötigen Wirtschaftsprüfertestate spätestens zum 31. Mai 2024

Am 19. November 2022 ist das Gesetz zur Dezember-Soforthilfe in Kraft getreten. Damit ist die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme von bestimmten Letztverbrauchern bzw. Kunden für den Monat Dezember 2022 gemeint. Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen waren demnach verpflichtet, den Letztverbrauchern und Kunden diese Entlastung im Dezember 2022 gutzuschreiben (§§ 2, 4 EWSG). Gleichzeitig stehen den Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen in Höhe der geleisteten Entlastungen Erstattungsansprüche gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu (vgl. § 6 EWSG). Dieser Erstattungsanspruch ist im Antragsverfahren geltend zu machen.

Vor diesem Hintergrund schreibt § 10 EWSG vor, dass bestimmte Antragsteile oder – sofern der Lieferant eine Vorauszahlung erhalten hat – eine Endabrechnung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen sind.

ACHTUNG:

Die Prüfungsvermerke sind zusammen mit den dazugehörigen Formularen spätestens bis zum 31. Mai 2024 im Online-Portal des jeweiligen Beauftragten Unternehmens des Bundes einzureichen. In Sonderfällen gilt der sogar der 30. April 2024 als zwingende Abgabefrist.

Als etabliertes Wirtschaftsprüfungsunternehmen ist die ETL WRG GmbH spezialisiert auf Sonderprüfungen wie diese. Profitieren Sie von unserem Know-how und sprechen Sie uns jederzeit an.

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Danyel ter Vehn
Diplom-Volkswirt, B.Sc. (Wirtschaftsingenieur)

Mail: danyel.terVehn@etl-wrg.de


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